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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.07.2021 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 24/21a

Worum es ging: Gilt mein Sondervertrag ohne Zustimmung der übergeordneten Stelle?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Sondervertrag im öffentlichen Dienst darf nicht von einer nachgeordneten Stelle allein abgeschlossen werden, sondern braucht die Genehmigung der zuständigen übergeordneten Stelle. Fehlt diese Genehmigung, ist der Vertrag unwirksam. Auf einen Vertrauensschutz können Sie sich dann nicht berufen.

Ein Sondervertrag im öffentlichen Dienst kann nicht stillschweigend genehmigt werden. Die Genehmigung muss ausdrücklich erfolgen; eine bloß gelebte Praxis genügt nicht.

Ein Sondervertrag muss ausdrücklich abgeschlossen und auch als Sondervertrag bezeichnet werden. Aus dieser Bezeichnungspflicht ergibt sich, dass Schriftlichkeit vorgesehen ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 VBG § 36 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

38 Absätze, 12.318 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.07.2021

Geschäftszahl

9ObA24/21a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Angela Taschek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Landesverteidigung), Rossauer Lände 1, 1090 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1010 Wien, wegen 1. 99.275,97 EUR sA und 2. Feststellung (Streitwert 31.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2020, GZ 7 Ra 42/20b-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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