Gilt mein Sondervertrag ohne Zustimmung der übergeordneten Stelle?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 41 NÖ GVBG.OGH 8 ObA 7/23x, 23.02.2023
- Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Abschluss von Sonderverträgen sind Schutzvorschriften zu Gunsten des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers.OGH 8 ObA 7/23x, 23.02.2023
- Diese Schutzfunktion des § 36 VBG zugunsten des Dienstgebers kann nicht ohne Weiteres dadurch umgangen werden, dass ein lediglich in Aussicht gestellter Sondervertrag ohne Genehmigung durch einen inhaltsgleichen schadenersatzrechtlichen Anspruch ersetzt wird.OGH 9 ObA 109/18x, 27.02.2019
- Hier: Zusicherung eines Abteilungsleiters, dass eine Versetzung mit keiner Schlechterstellung gegenüber dem früheren Arbeitsplatz verbunden sein wird.OGH 8 ObA 93/04s, 17.02.2005
- Hier: Sonderdienstvertrag mit dem Land Steiermark.OGH 9 ObA 251/00b, 11.04.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029314 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 11.
- OGH 9 ObA 72/23p, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 7/23x, 23.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 24/21a, 28.07.2021, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 6/20w, 24.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 109/18x, 27.02.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 867
- Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) § 36 · Sonderverträge
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Für Vertragsbedienstete des Landes Kärnten gilt die Regel des Bundes über die besondere Zustimmung zu Sonderverträgen nicht, auch wenn das Bundesgesetz als Vertragsinhalt vereinbart wurde. Auch das Kärntner Landesrecht sieht ein solches Erfordernis nicht vor. Solche Sonderverträge dürfen daher jene Stellen abschließen, die auch sonst Dienstverträge abschließen.
Sonderverträge im öffentlichen Dienst sind Ausnahmen und daher streng auszulegen. Die Vorschriften über Einstufung und Entlohnung sind zwingend, und für die Einstufung zählen die tatsächlich geleisteten Dienste, nicht die vereinbarten. Sonst könnten diese Schutzvorschriften über den Umweg eines Sondervertrags zu Ihrem Nachteil ausgehebelt werden.