OGH 8 ObA 32/21w
Worum es ging: Darf mein Gericht die Vorlage ablehnen, weil die Sache klar ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Von der Vorlage befreit ist ein Gericht nur dann, wenn die Frage bereits vom Europäischen Gerichtshof beantwortet wurde oder wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts so offenkundig ist, dass kein vernünftiger Zweifel bleibt. Ist die Frage für die Entscheidung nicht wesentlich, unterbleibt die Vorlage ebenfalls.
Hängt die Entscheidung von einer Frage des Unionsrechts ab, kann der Oberste Gerichtshof nur angerufen werden, wenn dem Gericht zweiter Instanz dabei ein schwerer Fehler unterlaufen ist. Maßstab ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 25.03.2021, 13 Ra 12/21v-34
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.08.2021
Geschäftszahl
8ObA32/21w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden,
die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Johanna Biereder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat der Angestellten des B*, gegen die beklagte Partei Gemeindeverband B*, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. März 2021, GZ 13 Ra 12/21v-34, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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