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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.09.2021 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 55/21y

Worum es ging: Wann ist eine vereinbarte Vertragsstrafe sittenwidrig?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine vereinbarte Vertragsstrafe verstößt nur dann gegen die guten Sitten, wenn ihre Zahlung den Schuldner wirtschaftlich zugrunde richten oder seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit übermäßig einengen könnte, oder wenn schon eine geringfügige Fristüberschreitung eine hohe Strafe auslöst. Es muss ein offensichtlich unbegründeter Vermögensvorteil für den Gläubiger vorliegen.

Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.

Nein. Niemand darf aus dem eigenen rechtswidrigen Verhalten einen Vorteil ziehen. Wird jemandem Rechtsmissbrauch vorgeworfen, verlangen die Gerichte dafür im Wesentlichen ein krasses Missverhältnis zwischen seinen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des Betroffenen oder überwiegend unlautere Beweggründe.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 4 § 7 ABGB § 879

Entscheidungstext

33 Absätze, 14.389 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.09.2021

Geschäftszahl

4Ob55/21y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, Dr. Parzmayr sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin N* Ltd., *, vertreten durch GEISTWERT Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Beklagte V* R*, vertreten durch DDr. Heinz-Dietmar Schimanko, Rechtsanwalt in Wien, wegen 15.000 EUR sA, Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Auskunft, Feststellung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 33.000 EUR), über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2020, GZ 4 R 95/20z-24, mit dem das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 2. April 2020, GZ 57 Cg 43/17z-21, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe::

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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