Wann ist es Schikane, wenn jemand auf seinem Recht besteht?
betrifft Werkbesteller, Werkunternehmer, Nachbarn, Vertragspartner
Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 23.06.2026 (125 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht (hier: keine Schikane bei Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Pflichtteilsrelevante Schenkungen an die Ehegattin des Erblassers, der mit seinen Kindern einen widerruflichen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag schloss, der später im Zuge der Errichtung eines Testaments aufgehoben wurde.OGH 2 Ob 222/25y, 20.01.2026
- hier: keine Schikane, da zurückbehaltener Betrag unter jenem des gesamten Verbesserungsaufwands für Mängel an allgemeinen Teilen des Gebäudes und im Wohnungseigentumsobjekt liegt.OGH 4 Ob 128/23m, 04.04.2024
- Hier: Einvernehmliche Scheidung trotz tatsächlichen Nicht-Vorliegens der Voraussetzungen (unheilbare Zerrüttung, Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr) dafür; Qualifizierung der nur durch diese Scheidung möglichen Beantragung einer Witwenpension als rechtsmissbräuchlich nicht korrekturbedürftig.OGH 10 ObS 108/23i, 12.03.2024
- Hier: berechtigtes Interesse, weil Kläger die strittigen Liegenschaftsflächen als Garten bzw Lager- und Wartungsfläche nutzen möchte.OGH 1 Ob 6/24z, 05.03.2024
- Hier: Unterlassungsanspruch nach § 523 ABGB.OGH 1 Ob 6/24z, 05.03.2024
Alle 43 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Rücktritt nach dem FAGG vom Maklervertrag - Rechtsmissbrauch verneint.OGH 9 Ob 102/22y, 16.02.2023
- Hier: Prüfung, ob die Vereinbarung eines geringen Unterhaltsbetrags (1 EUR) im gerichtlichen Vergleich rechtsmissbräuchlich ist und die Unterhaltsvorschussgewährung ausschließt.OGH 10 Ob 65/22i, 17.01.2023
- Hier: Bei der Beurteilung, ob die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts durch den einzelnen Wohnungseigentümer wegen Mängel an allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage als Schikane zu werten ist, sind die gesamten Behebungskosten heranzuziehen.OGH 2 Ob 34/21w, 27.01.2022
- Der Umstand, dass der Beklagte die Scheidungsklage in den USA erst überreichte, nachdem er von der Einbringung der Scheidungsklage der Klägerin in Österreich verständigt worden war, reicht ohne weitere Anhaltspunkte nicht für die Bejahung von Arglist des Beklagten aus.OGH 9 Ob 50/21z, 28.09.2021
- Hier: Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf mit vorangegangener Dienstfreistellung und mangelnde Bereitschaft des Arbeitnehmers, Urlaub zu verbrauchen; Schikane verneint.OGH 9 ObA 21/21k, 24.03.2021
- Hier: Rentenbegehren zur Abgeltung des Verdienstentgangs.OGH 2 Ob 153/20v, 18.12.2020
- Hier: Verbesserungsaufwand von 2.320,80 EUR - restlicher Werklohn von 18.374,80 EUR; Schikane verneint.OGH 5 Ob 191/20d, 30.11.2020
- Hier: Berufung auf die Formungültigkeit des jüngeren Testaments nicht rechtsmissbräuchlich.OGH 2 Ob 12/20h, 29.06.2020
- Hier: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch; Rechtsmissbrauch und schikanöse Klageführung bejaht, da der Kläger wusste, dass für eine Quellfassungssanierung – welcher er ausdrücklich zustimmte – allenfalls auch sein eigener Grund in Anspruch genommen wird.OGH 1 Ob 121/19d, 29.08.2019
- Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist Rechtsmissbrauch nicht nur dann anzunehmen, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen oder überwiegenden Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht, wenn also das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt.OGH 1 Ob 121/19d, 29.08.2019
- Bei angezeigten Versammlungen kommt ein Schadenersatzanspruch Dritter für Nutzungsbeschränkungen im Allgemeinen nur bei zu Recht ausgesprochener Untersagung der Versammlung in Betracht. Anderes gilt jedoch für jene Fälle, in denen das unlautere Motiv der Demonstranten das lautere eindeutig überwiegt und dieser offenbare Schädigungszweck vom Vorsatz umfasst ist.OGH 4 Ob 201/18i, 13.06.2019
- Im Fall vorsätzlicher Schadenszufügung kann der bewusste Missbrauch des Versammlungsrechts eine sittenwidrige Schädigung auch dann begründen, wenn kein absolutes Recht verletzt wird („Demonstrationsschadenersatz“).OGH 4 Ob 201/18i, 13.06.2019
- Hier: Begehren auf (sehr kostspieligen) Abriss von Teilen eines Gebäudes.OGH 6 Ob 175/15a, 21.12.2015
- Dabei geben im Allgemeinen selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zu Gunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil diesem grundsätzlich zugestanden werden muss, dass er innerhalb der Schranken des ihm eingeräumten Rechts handelt.OGH 5 Ob 41/14m, 23.04.2014
- Hier: Schon das legitime Interesse an Klarheit und Rechtssicherheit im Abmahnverfahren nach § 28 Abs 2 KSchG schließt Schikane oder Mutwillen des abmahnenden Verbandes aus.OGH 6 Ob 24/11i, 11.09.2012
- Hier: Rechnungslegungsanspruch nach § 87a UrhG.OGH 4 Ob 104/11i, 17.01.2012
- Hier: Abwehr eines Markenrechtseingriffs.OGH 17 Ob 16/09s, 22.09.2009
- Soweit ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gezielt gegen andrängende Gläubiger eingesetzt werden soll, um einen exekutiven Zugriff zu verhindern, kann dies Rechtsmissbrauch darstellen.OGH 5 Ob 166/09m, 01.09.2009
- Hier: Rechtsmissbrauch bejaht bei „Stehenlassen" des Urlaubs während fast viereinhalb Jahre dauernder Dienstfreistellung trotz mehrfachen Anbots des Arbeitgebers zum Abschluss von Urlaubsvereinbarungen.OGH 8 ObA 81/08g, 30.07.2009
- Hier: Grenzüberbau eines (unterirdischen) Betonsockels für einen Zaun.OGH 8 Ob 39/09g, 19.05.2009
- Verbesserungsaufwand von nur rund 2 % des offenen Werklohns - volles Leistungsverweigerungsrecht verneint.OGH 1 Ob 262/07x, 16.09.2008
- Hier: Verbesserungsaufwand 15 % des offenen Werklohns - Schikane verneint.OGH 3 Ob 142/08s, 11.07.2008
- Das Begehren auf Entfernung von vereinbarungswidrig verlegten Leitungen, weil die kürzlich hergestellte neue Straßenoberfläche beschädigt wurde, ist im Hinblick auf das schon vor der Vereinbarung ex lege bestehende Leistungsrecht nach § 5 Abs 3 TKG 2003 rechtsmissbräuchlich.OGH 7 Ob 36/08g, 11.06.2008
- Hier: Rechtsmissbrauch bei Ablehnung einer beantragten Währungskonvertierung verneint.OGH 7 Ob 28/08f, 12.03.2008
- Dass der dem Kläger auf Grund seines Kontrollrechts zustehende Buchauszug auch Parameter (Einkaufspreise, Verkaufspreise) enthalten muss, die allenfalls für Konkurrenten von Interesse sein könnten, ergibt sich aus der von den Parteien vereinbarten Form der - zwischen Warengruppen unterscheidenden, von unterschiedlich hohen prozentuellen Rohgewinnen abhängigen - Provisionsberechnung. Daraus ergibt sich kein zu Lasten des Klägers gehendes krasses Missverhältnis der beiderseitigen Interessen.OGH 9 ObA 43/06y, 04.05.2006
- Das volle Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn von einem Missverhältnis zwischen den vom Gewährleistungsberechtigten verfolgten Interessen an der Leistungsverweigerung und dem Interesse des Werkunternehmers an der Bezahlung des Werklohns für den mängelfreien Teil des Werks auszugehen ist. Hier: Missbräuchliche Rechtsausübung, wenn das hergestellte Werk in Gebrauch genommen wurde und die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hat.OGH 6 Ob 80/05s, 14.07.2005
- Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hat als zu schädigen oder dass doch der Schädigungszweck und unlautere Motive so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, ist der den Rechtsmissbrauch Behauptende.OGH 6 Ob 72/05i, 14.07.2005
- Diese liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Handlung die lauteren Motive eindeutig überwiegt, es also augenscheinlich im Vordergrund steht, oder auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht.OGH 10 Ob 45/05y, 28.06.2005
- Die Bewertung eines Begehrens als rechtsmissbräuchlich stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 5 Ob 200/02a, 17.12.2002
- Aus der Geringfügigkeit der Mängelbehebungskosten ist nicht ohne weiteres zu schließen, dass die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts schikanös ist.OGH 5 Ob 28/02g, 26.02.2002
- Rechtsmissbräuchliche Handlungen sind aber nach der Rechtsordnung nicht nur so weit verboten, als Schadenersatzpflichten daran geknüpft sind, sondern es kann jeder missbräuchlichen Rechtsausübung entgegengetreten werden.OGH 9 Ob 274/01m, 23.01.2002
- Auch das Eigentumsrecht wird durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt.OGH 9 Ob 35/01i, 28.03.2001
- Schikane liegt vor, wenn das unlautere Motiv der Handlung die lauteren Motive eindeutig überwiegt, es also augenscheinlich im Vordergrund steht.OGH 6 Ob 51/99i, 15.07.1999
- Hier: Keine Schikane bei Verbesserungsaufwand von 2,6 Prozent des offenen Werklohnes.OGH 10 Ob 384/98p, 24.11.1998
- Es kann keine "fixe Prozentsatzgrenze" im Verhältnis zwischen (restlichem) Werklohn und Verbesserungsaufwand geben (10 Ob 77/98s).OGH 10 Ob 384/98p, 24.11.1998
- Für das rechtsmissbräuchliche Vorgehen beweispflichtig ist stets derjenige, der den Rechtsmissbrauch behauptet.OGH 1 Ob 371/97h, 27.01.1998
- Diese Interessenabwägung ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.OGH 1 Ob 215/97t, 15.07.1997
- Schikane ist nicht nur so weit verboten, als Schadenersatzpflicht daran geknüpft ist, sondern dass jeder missbräuchlichen Rechtsausübung einredeweise entgegengetreten werden kann. Verstößt die Ausübung eines vermeintlichen Rechts gegen die guten Sitten, dann liegt in Wahrheit nur eine Scheinrechtsausübung vor. Beweispflichtig dafür, dass der Rechtsausübende kein anderes Interesse hat, als zu schädigen, oder dass doch der Schädigungszweck und unlautere Motive so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, ist der die Schikane Behauptende.OGH 7 Ob 2314/96m, 18.12.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026265 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 125.
- OGH 3 Ob 73/26w, 23.06.2026, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 222/25y, 20.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 150/25k, 18.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 102/25a, 18.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 59/25d, 26.08.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 17 Ob 7/24i, 03.03.2025, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 142/24d, 14.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 24 Ds 1/24t, 05.09.2024
- OGH 8 Ob 21/24g, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 191/23a, 25.06.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
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