Darf jemand aus eigenem Unrecht einen Vorteil ziehen?
günstig für Benachteiligter betrifft Kläger, Beklagter, Vertragspartner, Käufer, Verkäufer
Nein. Niemand darf aus dem eigenen rechtswidrigen Verhalten einen Vorteil ziehen. Wird jemandem Rechtsmissbrauch vorgeworfen, verlangen die Gerichte dafür im Wesentlichen ein krasses Missverhältnis zwischen seinen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des Betroffenen oder überwiegend unlautere Beweggründe.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 22.11.2022 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Es darf niemand aus dem eigenen rechtswidrigen Verhalten einen Vorteil ziehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nach den Feststellungen hing die (Verkaufs-)Leistung lediglich von der von der Verkäuferin zugesagten Liegenschaftsteilung, somit von einer aufschiebenden Bedingung ab. Für den Verjährungsbeginn zur Erhebung des Einwands der laesio enormis ist aber auf den Vertragsabschluss, nicht den Eintritt dieser Bedingung abzustellen. Dass die Bedingung bislang nicht eintrat, ist für den Beginn der Verjährungsfrist auch deswegen unerheblich, weil es nach den Zusagen der Verkäuferin ihre eigene Aufgabe gewesen wäre, die dafür erforderlichen Schritte zu setzen.OGH 10 Ob 51/22f, 22.11.2022
- Hier: Bei sämtlichen Varianten des Rechtsmissbrauchs wird aber im Wesentlichen ein „krasses Missverhältnis“ zwischen den Interessen des Rechtsausübenden und den beeinträchtigten Interessen des davon Betroffenen verlangt, oder dass überwiegend unlautere Motive für die Geltendmachung der Ansprüche bestehen.OGH 4 Ob 55/21y, 22.09.2021
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118920 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 4.
- OGH 10 Ob 51/22f, 22.11.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 55/21y, 22.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 10/18f, 23.02.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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