OGH 9 ObA 93/21y
Worum es ging: Endet mein Job, wenn die Entlassung ungerechtfertigt war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei einem begünstigten behinderten Arbeitnehmer beendet eine ungerechtfertigte Entlassung das Arbeitsverhältnis nicht. Andernfalls könnte der besondere Kündigungsschutz umgangen werden.
Ob die Entlassung eines begünstigten behinderten Arbeitnehmers berechtigt ist, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Entlassungsrechts. Ein eigener Maßstab gilt dafür nicht.
Nur unter sehr engen Voraussetzungen. Sind Sie begünstigter Behinderter, reicht es nicht, dass Sie Ihre bisherige Arbeit nicht mehr leisten können. Es muss auch feststehen, dass Sie an keinem anderen geeigneten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden können und dass Sie überhaupt am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sind. Ob die Einschränkung von der Behinderung herrührt, spielt dabei keine Rolle.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 10.11.2020, 25 Cga 90/19s-32
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 27 ArbVG § 105 ZPO § 52
Entscheidungstext
58 Absätze, 22.624 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.09.2021
Geschäftszahl
9ObA93/21y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei A* K*, vertreten durch Dr. Markus Fidler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U*, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Mai 2021, GZ 10 Ra 33/21b-37, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 10. November 2020, GZ 25 Cga 90/19s-32, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Urteile, die im Umfang der Abweisung des zu 9 Cga 57/20x des Arbeits- und Sozialgerichts Wien erhobenen Klagebegehrens auf Rechtsunwirksamkeitserklärung der Entlassung bestätigt werden, werden im Übrigen (Klagebegehren zu 25 Cga 90/19s des Arbeits- und Sozialgerichts Wien) aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
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