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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.10.2021 · Fall aus Tirol

OGH 10 ObS 156/21w

Worum es ging: Darf ich auf Einkommen verzichten, wenn ich Ausgleichszulage beziehe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich dürfen Sie als Pensionsberechtigter auf Ansprüche verzichten, die Einkommen darstellen. Bei der Berechnung der Ausgleichszulage bleibt ein solcher Verzicht aber unbeachtlich, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen.

Verzichten Sie auf Ansprüche, die Ihnen zustehen, wird das bei der Ausgleichszulage nur dann berücksichtigt, wenn der Verpflichtete nicht zahlen kann oder es ihm nicht zumutbar ist. Unzumutbar ist es jedenfalls, soweit sein Einkommen dadurch unter den Richtsatz fiele. Sonst wird Ihnen der Anspruch angerechnet, als hätten Sie ihn geltend gemacht.

Ob im konkreten Fall Rechtsmissbrauch vorliegt, richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

21 Absätze, 4.016 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.10.2021

Geschäftszahl

10ObS156/21w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Christoph Arnold, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Ausgleichszulage, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. August 2021, GZ 25 Rs 26/21s-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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