OGH 10 ObS 156/21w
Worum es ging: Darf ich auf Einkommen verzichten, wenn ich Ausgleichszulage beziehe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich dürfen Sie als Pensionsberechtigter auf Ansprüche verzichten, die Einkommen darstellen. Bei der Berechnung der Ausgleichszulage bleibt ein solcher Verzicht aber unbeachtlich, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen.
Verzichten Sie auf Ansprüche, die Ihnen zustehen, wird das bei der Ausgleichszulage nur dann berücksichtigt, wenn der Verpflichtete nicht zahlen kann oder es ihm nicht zumutbar ist. Unzumutbar ist es jedenfalls, soweit sein Einkommen dadurch unter den Richtsatz fiele. Sonst wird Ihnen der Anspruch angerechnet, als hätten Sie ihn geltend gemacht.
Ob im konkreten Fall Rechtsmissbrauch vorliegt, richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 26.08.2021, 25 Rs 26/21s-18
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.10.2021
Geschäftszahl
10ObS156/21w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Christoph Arnold, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Ausgleichszulage, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. August 2021, GZ 25 Rs 26/21s-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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