Schadet mir ein Unterhaltsverzicht bei der Ausgleichszulage?
günstig für Versicherungsträger betrifft Pensionisten, Ehegatten, Landwirte, Übergeber
Verzichten Sie auf Ansprüche, die Ihnen zustehen, wird das bei der Ausgleichszulage nur dann berücksichtigt, wenn der Verpflichtete nicht zahlen kann oder es ihm nicht zumutbar ist. Unzumutbar ist es jedenfalls, soweit sein Einkommen dadurch unter den Richtsatz fiele. Sonst wird Ihnen der Anspruch angerechnet, als hätten Sie ihn geltend gemacht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 19.10.2021 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ein Verzicht des Pensionsberechtigten auf die Geltendmachung von vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüchen ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage nur beachtlich, wenn er in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung durch den dazu Verpflichteten begründet ist. Unmöglich oder unzumutbar ist die Erfüllung jedenfalls, soweit dadurch das Einkommen des Verpflichteten unter die Grenze des Richtsatzes absinken würde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Klägerin, die im Zeitpunkt ihres Unterhaltsverzichts im Jahr 2015 vom Richter auch darüber belehrt wurde, dass dieser Verzicht den Verlust ihres Anspruchs auf Witwenpension zur Folge habe, musste damals bewusst sein, dass sie bereits im Jahr 2017 Anspruch auf Alterspension haben wird.OGH 10 ObS 65/21p, 22.06.2021
- Hier: Verzicht auf die Geltendmachung des gesetzlichen Geldunterhaltsanspruchs gegen den nicht im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten.OGH 10 ObS 56/20p, 28.07.2020
- Die Nichtrealisierbarkeit des Unterhaltsanspruchs ist im Verfahren erster Instanz vorzubringen.OGH 10 ObS 139/18s, 22.01.2019
- Unter ausdrücklicher Billigung der diesbezüglichen Meinung Schrammels ZAS 1992,9 (13).OGH 10 ObS 152/91, 04.03.1993
- Ein Verzicht auf Ansprüche mit Einkommenscharakter ist dann unbeachtlich, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen.OGH 10 ObS 258/91, 23.02.1993
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Eine Zwangsversteigerung ist grundsätzlich auch ohne Verzicht auf Ausgedingsleistungen möglich, wenn auch das Erfordernis der Übernahme eines Ausgedinges (dem Vorrang vor dem Befriedigungsrechte oder vor dem Pfandrechte des betreibenden Gläubigers zukommt) ohne Anrechnung auf das Meistbot die Erzielung des geringsten Gebotes überhaupt verhindern oder doch die eine hohen Meistbotes erschweren. Die bloße Absicht, den Verpflichteten zu entschulden, kann grundsätzlich selbst dann kein triftiger Grund für einen Verzicht auf das Ausgedinge sein, wenn er ein leibliches Kind des Ausgleichszulagenwerbers ist. Selbst eine hohe Verschuldung des Verpflichteten beeinträchtigt auch in der Regel nicht die Erbringung aller Ausgedingsleistungen, sondern vornehmlich nur die allfälliger Geldleistungen, während gewisse Naturalleistungen und vor allem das bloße Wohnrecht kaum betroffen sein werden.OGH 10 ObS 192/91, 17.09.1991
- Hier: Unterhaltsanspruch gegen ein Kind.OGH 10 ObS 130/90, 06.11.1990
- Schulden des Verpflichteten sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.OGH 10 ObS 333/89, 05.12.1989
- Hier: Verzicht auf Einkünfte aus Verpachtung gegen Übernahme der Finanzierung der notwendigen Investitionen und der eingegangenen Kreditverpflichtungen.OGH 10 ObS 263/89, 07.11.1989
- Hier: Verzicht auf Teile des Ausgedinges bei Einheitswert von sechstausend Schilling.OGH 10 ObS 129/89, 10.10.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085238 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 21.
- OGH 10 ObS 156/21w, 19.10.2021, Fall aus Tirol
- OGH 10 ObS 65/21p, 22.06.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 292 · Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage
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