Darf ich auf Einkommen verzichten, wenn ich Ausgleichszulage beziehe?
günstig für Pensionsversicherungsträger betrifft Pensionisten, Pensionsberechtigte, Sozialversicherungsträger
Grundsätzlich dürfen Sie als Pensionsberechtigter auf Ansprüche verzichten, die Einkommen darstellen. Bei der Berechnung der Ausgleichszulage bleibt ein solcher Verzicht aber unbeachtlich, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 12.03.2024 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ein Pensionsberechtigter darf grundsätzlich auf Ansprüche mit Einkommenscharakter verzichten. Ein solcher Verzicht ist jedoch bei der Feststellung der Ausgleichszulage dann unbeachtlich, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: schikanöse Rechtsausübung des Grundstückseigentümers verneint.OGH 4 Ob 170/21k, 21.10.2021
- Hier: Der Klägerin, die im Zeitpunkt ihres Unterhaltsverzichts im Jahr 2015 vom Richter auch darüber belehrt wurde, dass dieser Verzicht den Verlust ihres Anspruchs auf Witwenpension zur Folge habe, musste damals bewusst sein, dass sie bereits im Jahr 2017 Anspruch auf Alterspension haben wird.OGH 10 ObS 65/21p, 22.06.2021
- Hier: Verzicht auf die Geltendmachung des gesetzlichen Geldunterhaltsanspruchs gegen den nicht im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten.OGH 10 ObS 56/20p, 28.07.2020
- Unrealisiert gebliebener Unterhaltsanspruch nach § 69 EheG (§ 94 ABGB).OGH 10 ObS 429/02i, 27.05.2003
- Der Verzicht auf bestehende, im Rahmen der Ausgleichszulagenfeststellung zu berücksichtigende Ansprüche (worunter auch das bloße Nichtgeltendmachen und Nichteintreiben offener Forderungen zu verstehen ist) ist für die Ausgleichszulagenfeststellung unbeachtlich, sofern dieser Verzicht (beziehungsweise die Rechtsaufgabe) offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen, indem die Leistungslast vom persönlich haftenden Schuldner auf die öffentliche Hand abgewälzt werden soll. Der fiktive bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten (§ 69 EheG; § 94 ABGB) bildet die Grundlage für die Bemessung der Höhe des hinzuzurechnenden Betrages. Dies ist eben der Betrag, der zufließen würde, hätte die Versicherte nicht auf den Anspruch verzichtet.OGH 10 ObS 429/02i, 27.05.2003
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- Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu klärende Rechtsfrage. Der Verzicht ergibt allein noch keinen Beweis des ersten Anscheins für ein unlauteres Motiv des Verzichtes oder für ein eindeutiges Überwiegen unlauterer Motive. Rechtsmißbrauch wird jedenfalls nicht vermutet, sondern ist von dem darzutun und zu beweisen, der sich darauf beruft.OGH 10 ObS 153/95, 19.09.1995
- Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Ausgleichszulagenwerber - ohne ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht - die Durchsetzung gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche unterlässt (hier: angesichts der der derzeitigen politischen Lage ist es dem Versicherten unzumutbar, vor Erlangung der Ausgleichszulage, die sein Existenzminimum sichern soll, langwierige und mühselige Versuche zur Durchsetzung seines Rentenanspruches in Serbien zu unternehmen).OGH 10 ObS 143/93, 14.10.1993
- Die objektive Beweislast für die Umstände, aus denen sich ein eindeutiges Überwiegen der unlauteren Motive des Verzichtenden ergibt, liegt bei dem Versicherungsträger.OGH 10 ObS 141/93, 07.09.1993
- Diese Grundsätze gelten nicht nur für einen unmittelbaren Verzicht auf Ansprüche mit Einkommenscharakter, sondern auch für einen sich erst aus der Verfügung über ein dingliches Recht (Eigentum) ergebenden mittelbaren Verzicht auf solche Einkünfte.OGH 10 ObS 36/93, 27.04.1993
- Rechtsmissbrauch liegt nicht erst dann vor, wenn die Absicht des Ausgleichszulagenbeziehers, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen, der einzige Grund des Verzichtes ist, sondern schon dann, wenn das unlautere Motiv des Verzichtes die lauteren Motive eindeutig überwiegt, also so augenscheinlich im Vordergrund steht, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, demnach zwischen den vom Verzichtenden (vorsätzlich) verfolgten und den beeinträchtigten Interessen des Trägers der Ausgleichszulage ein krasses (und zu missbilligendes) Missverhältnis besteht.OGH 10 ObS 233/92, 30.03.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038599 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 20.
- OGH 10 ObS 108/23i, 12.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 170/21k, 21.10.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 10 ObS 156/21w, 19.10.2021, Fall aus Tirol
- OGH 10 ObS 65/21p, 22.06.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1444
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 292 · Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage
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