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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.10.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 101/21z

Worum es ging: Welche Teile meines Gehalts zählen für die Abfertigung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei Vertragsbediensteten meint das Monatsentgelt nicht die gesamte Entlohnung, sondern steht neben den übrigen Bezügen wie Familienzulage, Mehrarbeitsvergütung oder Aufwandsentschädigung. Für die Abfertigung zählen das Monatsentgelt, die Familienzulagen sowie die Teuerungszuschläge und Ausgleichszulagen. Sonderzahlungen nach den Teuerungszuschlagsverordnungen zählen nicht dazu.

Im Recht der Vertragsbediensteten bedeutet Monatsentgelt nicht die gesamte Entlohnung. Gemeint ist der Hauptbezug samt bestimmten dazugehörenden Zulagen. Die übrigen Entlohnungen und Nebengebühren stehen daneben.

Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

28 Absätze, 6.467 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.10.2021

Geschäftszahl

9ObA101/21z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. P*****, vertreten durch Dr. Remo Sacherer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde Z*****, vertreten durch die Dr. Schilchegger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Anif, wegen 121.487,04 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 2021, GZ 12 Ra 46/21b-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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