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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.11.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 81/21h

Worum es ging: Gilt ein neues Gesetz auch für die Vergangenheit?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Gesetz wirkt nur für jene Fälle in die Vergangenheit zurück, für die das ausdrücklich angeordnet ist.

Nach einer Gesetzesänderung wird nur das nach dem neuen Recht beurteilt, was sich nach dem Inkrafttreten ereignet hat; frühere Vorgänge und bereits entstandene Rechte bleiben beim alten Recht. Das lässt sich aber nur bei einmaligen Vorgängen oder bei Dauerzuständen sauber trennen, die zur Gänze in die neue Zeit fallen. Sonst gelten für den fortdauernden Zustand ab dem Inkrafttreten die Folgen des neuen Gesetzes.

Was vor einer Gesetzesänderung bereits abgeschlossen war, bleibt nach dem alten Recht zu beurteilen. Zieht sich ein Sachverhalt aber über längere Zeit hin und reicht er in die Zeit des neuen Gesetzes hinein, gilt für diesen späteren Abschnitt das neue Gesetz. Etwas anderes gilt nur, wenn eigene Übergangsregeln bestehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 4 § 5

Entscheidungstext

214 Absätze, 59.625 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.11.2021

Geschäftszahl

9ObA81/21h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Angela Taschek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B* T*, vertreten durch Dr. Richard Benda und andere, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, *, vertreten durch Draxler Rexeis Sozietät von Rechtsanwälten OG in Graz, wegen 31.850,53 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. August 2020, GZ 7 Ra 15/20k-19, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Dezember 2019, GZ 33 Cga 30/19s-11, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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