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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2005

ABGB Art. 4 § 5

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu den §§ 137b, 138 – 138d, 155 – 159, 161, 163, 163b – 164d, 180a, 212 – 214, 281, 283, 568, 569, 584 – 587, 590, 597 – 600, 730, 757, 773a, 798a, 799 – 801, 806, 807, 810, 811, 815, 819, 838a und 853, JGS Nr. 946/1811) § 5. (1)Auf abstammungsrechtliche Fristen, die am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen waren, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. (2)Fristen zur Geltendmachung von abstammungsrechtlichen Ansprüchen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nicht bestanden haben, beginnen frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu laufen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Haben Sie als Mieter den Aufwand für die Erhaltung eines mitvermieteten Wärmebereitungsgeräts schon vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung getragen, können Sie Ihren Ersatzanspruch nicht auf diese damals noch nicht geltende Erhaltungspflicht des Vermieters stützen.

Österreichische Gerichte wenden das Haager Übereinkommen über Straßenverkehrsunfälle an, um zu bestimmen, welches Recht auf Ihren Fall passt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der andere beteiligte Staat dieses Übereinkommen ebenfalls angenommen hat. Es gilt also auch dann, wenn der Unfallort, der Zulassungsort des Fahrzeugs oder die Herkunft des Geschädigten außerhalb der Vertragsstaaten liegen.

Ein Mietvertrag ist ein Dauerverhältnis. Deshalb gelten die Regeln des Mietrechtsgesetzes auch dann für Ihren Vertrag, wenn Sie ihn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen haben. Für Vorgänge, die schon vorher endgültig abgeschlossen waren, bleibt es beim früheren Recht.

Gesetze wirken nicht zurück und berühren bereits erworbene Rechte nicht. Bei einem dauernden Verhältnis wie der Ehe mit einer dauernden Folge wie der Unterhaltspflicht bedeutet das: Für die Zeit vor dem Inkrafttreten gilt das alte Recht, für die Zeit danach das neue. Etwas anderes gilt nur, wenn der Gesetzgeber es ausdrücklich anders anordnet.

Das Jubiläumsgeld hängt davon ab, wie lange Sie schon im Betrieb sind. Wird die nötige Dauer durch eine neue Regel verkürzt, gilt im Zweifel die neue Regel. Zeiten, die Sie schon vorher im Betrieb waren, zählen dabei mit, selbst wenn die Frist dadurch bereits erfüllt ist.

Leistungen, die in einer Betriebsvereinbarung zugesagt wurden, können durch eine spätere Betriebsvereinbarung grundsätzlich auch rückwirkend verringert werden. Das gilt auch dann, wenn die frühere Vereinbarung dabei nachträglich verbindlich ausgelegt wird.

Der Gesetzgeber darf Gesetze grundsätzlich auch rückwirkend erlassen und dabei sogar bereits entstandene Rechtspositionen und Anwartschaften wieder beseitigen. Die Rückwirkung muss aber mit dem Gleichheitsgebot vereinbar sein. Nicht rückwirkend gelten dürfen Strafgesetze.

Keine Verfassungsvorschrift schützt einmal erworbene Rechte allgemein. Der Gesetzgeber darf eine einmal geschaffene Rechtsposition und erst recht eine bloße Anwartschaft grundsätzlich auch zum Nachteil der Betroffenen verändern. Ein solcher Eingriff muss aber sachlich begründbar sein, sonst widerspricht er dem Gleichheitssatz.

Ein Gesetz wirkt nur für jene Fälle in die Vergangenheit zurück, für die das ausdrücklich angeordnet ist.

Der Gesetzgeber darf anordnen, dass ein neues Gesetz auch für die Vergangenheit gilt. Diese Rückwirkung muss sich aber aus dem Gesetz selbst ergeben. Steht dort nichts davon, wirkt das Gesetz nicht zurück.

Nach einer Gesetzesänderung wird nur das nach dem neuen Recht beurteilt, was sich nach dem Inkrafttreten ereignet hat; frühere Vorgänge und bereits entstandene Rechte bleiben beim alten Recht. Das lässt sich aber nur bei einmaligen Vorgängen oder bei Dauerzuständen sauber trennen, die zur Gänze in die neue Zeit fallen. Sonst gelten für den fortdauernden Zustand ab dem Inkrafttreten die Folgen des neuen Gesetzes.

Bei Dauerverhältnissen wird jener Teil, der in die Zeit der neuen Rechtslage fällt, nach dem neuen Gesetz beurteilt, sofern für den Übergang nichts anderes vorgesehen ist. Das gilt auch dann, wenn die Beziehung früher öffentlich-rechtlich war und nun privatrechtlich ausgestaltet ist.

Für den Ablauf des Verfahrens gilt grundsätzlich immer das neueste Gesetz, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist. Ein bereits laufendes Verfahren wird also ab dem Inkrafttreten nach den neuen Regeln fortgesetzt und beendet. Schritte, die schon vorher gesetzt wurden, bleiben davon aber unberührt.

Was vor einer Gesetzesänderung bereits abgeschlossen war, bleibt nach dem alten Recht zu beurteilen. Zieht sich ein Sachverhalt aber über längere Zeit hin und reicht er in die Zeit des neuen Gesetzes hinein, gilt für diesen späteren Abschnitt das neue Gesetz. Etwas anderes gilt nur, wenn eigene Übergangsregeln bestehen.

Ein Verbot bekommen Sie nur, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Der andere muss zur Unterlassung verpflichtet sein, und es muss die Gefahr bestehen, dass er dagegen verstößt. Fehlt eines davon, besteht kein Anspruch. Droht ein Eingriff unmittelbar und konkret, genügt auch das.

Wurde das Wohnungseigentum an der Liegenschaft schon vor dem 1. September 1975 begründet, sind Streitfragen rund um eine neue Festsetzung der Anteile noch nach dem alten Gesetz von 1948 zu lösen. Das gilt auch für die Frage, ob an bestimmten Flächen wie einer Hofeinfahrt Wohnungseigentum besteht. Gesetze wirken nämlich grundsätzlich nicht zurück.

Ändert sich zwingendes Recht, legt das Rechtsmittelgericht die neue Rechtslage von sich aus seiner Entscheidung zugrunde. Das gilt auch dann, wenn sich Ihr Fall schon vor dem Inkrafttreten ereignet hat. Etwas anderes gilt nur, wenn die Übergangsbestimmungen es anders regeln.

Entscheidungen der Zivilgerichte unterliegen keinem Rückwirkungsverbot. Ändert das Höchstgericht seine Rechtsprechung, gilt die neue Sicht auch für Sachverhalte, die sich vorher zugetragen haben.

Hat eine gemeinnützige Bauvereinigung das von ihr errichtete Haus schon vor dem 1. März 1991 an einen Mieter oder an einen Dritten verkauft, gelten für die Mietverhältnisse in diesem Haus weiterhin die Regeln des Mietrechtsgesetzes. Die Regeln für gemeinnützige Bauvereinigungen sind dann nicht anzuwenden.

Das Gericht entscheidet nach der Rechtslage, die am Ende der Verhandlung in erster Instanz gilt. Ändert sich das Gesetz erst danach, wird das grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. Etwas anderes gilt nur, wenn das neue Gesetz ausdrücklich auch für die Vergangenheit gelten soll.

Nein. Wurde Ihnen die Kündigung noch vor dem Wirksamwerden des Mietrechtsgesetzes am 1. Jänner 1982 zugestellt, wird ihre Wirksamkeit weiterhin nach dem alten Mietengesetz beurteilt. Das gilt auch dann, wenn der Kündigungstermin schon in die Zeit danach fällt. Das neue Gesetz greift also nicht rückwirkend ein.

Grundsätzlich wirkt ein Gesetz nicht zurück. Das ist aber keine unumstößliche Verfassungsregel: Der Gesetzgeber darf ausdrücklich anordnen, dass ein Gesetz auch für die Vergangenheit gilt. Ohne eine solche Anordnung gilt im Zweifel, dass ein Gesetz nur für die Zukunft wirkt.

Dann gilt die Rückwirkung. Der Grundsatz, dass Gesetze nicht zurückwirken, ist nur eine Regel für den Zweifelsfall und kann durch eine besondere Anordnung durchbrochen werden. Ein höherrangiges verfassungsrechtliches Verbot der Rückwirkung gibt es nicht.

Ändert sich die Rechtslage, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens berücksichtigen, sofern die neuen Bestimmungen auf Ihren Fall passen. Ob eine Gesetzesänderung für ein bereits laufendes Verfahren gilt, richtet sich nach den Übergangsbestimmungen.

Maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt der schädigenden Handlung. Ob ein Verhalten rechtswidrig war, wird also nach der damals geltenden Vorschrift beurteilt, auch wenn diese später geändert oder aufgehoben wurde.

Wurde jemandem gerichtlich verboten, etwas zu tun, und ändert sich während des Rechtsmittelverfahrens das Gesetz, prüft das Gericht das Verbot auch nach dem neuen Recht. Es bleibt nur bestehen, wenn es auch nach der neuen Rechtslage berechtigt ist.

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