Gilt für mein laufendes Vertragsverhältnis das neue Gesetz?
betrifft Mieter, Vermieter, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Vertragspartner
Was vor einer Gesetzesänderung bereits abgeschlossen war, bleibt nach dem alten Recht zu beurteilen. Zieht sich ein Sachverhalt aber über längere Zeit hin und reicht er in die Zeit des neuen Gesetzes hinein, gilt für diesen späteren Abschnitt das neue Gesetz. Etwas anderes gilt nur, wenn eigene Übergangsregeln bestehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 28.06.2023 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Es ist zwar richtig, dass die Wirkungen einer Gesetzesänderung nicht Tatbestände ergreifen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes verwirklicht wurden. Sofern es sich aber um Dauertatbestände handelt, ist der in den Zeitraum der Herrschaft der neuen Rechtsnorm herüberreichende Abschnitt des Dauertatbestandes nach den Vorschriften des neuen Gesetzes zu beurteilen, falls nicht Übergangsbestimmungen etwas anderes anordnen.
VerwGH vom 24.11.1951, P 53/50; Veröff: ÖJZ 1952,216(20)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hat der Mieter bereits vor Inkrafttreten des § 3 Abs 2 Z 2a MRG idF der WRN 2015 den Aufwand zur Erhaltung von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten getragen, kann ein Aufwandersatzanspruch nach §§ 1097, 1036 ABGB nicht auf die damals noch nicht in Geltung stehende, den Vermieter treffende Erhaltungspflicht gestützt werden.OGH 4 Ob 101/16f, 24.05.2016
- Dies hat auch für Kollektivverträge zu gelten.OGH 9 ObA 8/16s, 18.03.2016
- Hier: Änderung von § 25 Abs 1 stmk NaturschutzG.OGH 4 Ob 57/10a, 05.10.2010
- Hier: Zweites Zusatzabkommen SozSi Jugoslawien.OGH 10 ObS 423/89, 19.12.1989
- Rechtsfolgen des Geprüftseins als Dauertatsbestand, wenn Ablegung noch vor neuem Recht erfolgt, nach neuem Recht ab dessen Wirksamwerden (§ 14 Abs 1 lit e BAG idF BGBl 1978/232).OGH 4 Ob 64/79, 11.09.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008747 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 20.
- OGH 9 ObA 18/23x, 28.06.2023, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 107/21g, 15.12.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 81/21h, 25.11.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 111/20v, 24.02.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 65/19b, 17.12.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 64/19f, 17.12.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 101/16f, 24.05.2016, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 8/16s, 18.03.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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