Gilt ein neues Gesetz auch für die Vergangenheit?
betrifft alle Betroffenen einer Gesetzesänderung, Arbeitnehmer, Pensionisten, Vertragspartner
Ein Gesetz wirkt nur für jene Fälle in die Vergangenheit zurück, für die das ausdrücklich angeordnet ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 23.10.2025 (32 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Die Rückwirkung eines Gesetzes bezieht sich nur auf jene Tatbestände, für die die Rückwirkung ausdrücklich ausgesprochen wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das BRÄG 2008 ordnet keine Rückwirkung des dadurch geänderten § 123 Abs 1 NO an.OGH 4 Ob 229/23i, 19.03.2024
- Hier: § 100 Abs 94 Z 8 VBG idF BGBl I Nr 137/2022 ordnet keine Rückwirkung an.OGH 8 ObA 42/23v, 03.08.2023
- Hier: § 5 Abs 7 TKG 2003.OGH 6 Ob 173/21s, 22.06.2022
- Hier: § 4 Abs 1 lit h TirGVG 1996.OGH 6 Ob 262/10p, 28.01.2011
- Hier: § 6 Abs 3 KBGG.OGH 10 ObS 6/10w, 09.02.2010
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Zu Novellierungen des BThPG.OGH 8 ObA 42/07w, 17.12.2007
- Hier zur Frage der Hemmung gemäß § 58a ÄrzteG.OGH 10 Ob 57/06i, 24.10.2006
- Dieser zeitliche Geltungsbereich ist aber nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des alten oder des neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten.OGH 10 Ob 57/06i, 24.10.2006
- Hier: § 1333 Abs 3 idF des ZinsRÄG 2002.OGH 1 Ob 46/03a, 10.02.2004
- Rechtsänderungen wirken auf abschließend verwirklichte Sachverhalte nicht zurück, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich Gegenteiliges anordnet.OGH 5 Ob 108/02x, 27.08.2002
- Die vom Sachantrag betroffenen Entgeltperioden liegen vor dem Inkrafttreten des 2. WÄG, weshalb die Beurteilung nach der alten Rechtslage zu erfolgen hat.OGH 5 Ob 78/00g, 28.03.2000
- Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass bei Dauerrechtsverhältnissen im Fall einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich reichende Teil des Dauertatbestandes nach dem neuen Gesetz zu beurteilen ist; eine Rückwirkung auf Sachverhalte, die sich abschließend vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung verwirklicht haben, ist im Zweifel nicht anzunehmen.OGH 5 Ob 78/00g, 28.03.2000
- Wenn sich der Einbringungsvorgang, auf den sich der Mietzinserhöhungsanspruch stützt, vor dem Inkrafttreten des 3.WÄG ereignete, hat es gemäß § 5 ABGB dabei zu bleiben, dass § 12 Abs 3 aF MRG die maßgebliche Norm für die Beurteilung ist, ob eine Unternehmensveräußerung vorliegt, die den Vermieter zur Anhebung des Mietzinses berechtigt (vgl WoBl 1997, 43/5; immolex 1997, 239/133). Das 3. WÄG enthält diesbezüglich keine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung.OGH 5 Ob 111/98d, 12.05.1998
- Neues (materielles) Recht ist also, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes verfügte oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist.OGH 5 Ob 12/96, 29.01.1996
- Hier: Eine solche besondere Übergangsvorschrift wurde für § 12a MRG idF des 3.WÄG nicht erlassen und findet sich auch nicht in § 43 Abs 1 MRG.OGH 5 Ob 12/96, 29.01.1996
- Hier: WGG 1979.OGH 5 Ob 44/92, 28.04.1992
- Die Geltungsdauer verfahrensrechtlicher Bestimmungen einerseits und materiell-rechtlicher Bestimmungen andererseits ist gesondert zu beurteilen.OGH 7 Ob 551/88, 19.05.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008694 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 32.
- OGH 9 ObA 102/24a, 23.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 229/23i, 19.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 42/23v, 03.08.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 104/22h, 12.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 107/21g, 15.12.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 81/21h, 25.11.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 111/20v, 24.02.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 65/19b, 17.12.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 64/19f, 17.12.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 224/18d, 31.07.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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