Welches Recht gilt bei einem Fall, der über die Gesetzesänderung hinausreicht?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Pensionisten, Unterhaltsberechtigte, Vertragspartner
Nach einer Gesetzesänderung wird nur das nach dem neuen Recht beurteilt, was sich nach dem Inkrafttreten ereignet hat; frühere Vorgänge und bereits entstandene Rechte bleiben beim alten Recht. Das lässt sich aber nur bei einmaligen Vorgängen oder bei Dauerzuständen sauber trennen, die zur Gänze in die neue Zeit fallen. Sonst gelten für den fortdauernden Zustand ab dem Inkrafttreten die Folgen des neuen Gesetzes.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 23.10.2025 (77 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Nach § 5 ABGB sind nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen (Bydlinski in Rummel aaO 11). Dieser zeitliche Geltungsbereich ist aber nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten, wenngleich spätere Rechtsänderungen, die den Erwartungen der Beteiligten widersprechen, ebenso bedenklich sein können, wie die echte Rückwirkung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Haftung nach KMG.OGH 8 Ob 144/24w, 27.02.2025
- Hier: Haftung nach KMG.OGH 7 Ob 165/24a, 20.11.2024
- Hier: Sicherung eines Unterlassungsanspruch nach UWG<br/>Fall, in dem das künftige Erlöschen des Anspruchs bereits aufgrund des bis zum Schluss der Tatsacheninstanz verwirklichten und festgestellten Sachverhalts feststeht, allerdings erst nach Erlassung des Titels wirksam wird.OGH 4 Ob 4/22z, 22.04.2022
- Hier: Anwendung des ZaDiG (BGBl I 2009/66).OGH 9 Ob 48/18a, 24.07.2018
- Hat der Mieter bereits vor Inkrafttreten des § 3 Abs 2 Z 2a MRG idF der WRN 2015 den Aufwand zur Erhaltung von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten getragen, kann ein Aufwandersatzanspruch nach §§ 1097, 1036 ABGB nicht auf die damals noch nicht in Geltung stehende, den Vermieter treffende Erhaltungspflicht gestützt werden.OGH 4 Ob 101/16f, 24.05.2016
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- Die Bestimmungen des § 107 Abs 2 und 3 AußStrG idF KindNamRÄG 2013 eignen sich nicht zur Beurteilung eines auf der Grundlage einer anderen Gesetzesbestimmung (§ 215 Abs 1 Satz 2 ABGB aF) gestellten Antrags sowie des daraus resultierenden, zur Gänze vor dem Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 verwirklichten und abgeschlossenen Sachverhalts.OGH 5 Ob 33/15m, 28.04.2015
- § 59 Abs 8 Wr BauO hat in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung eine sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte festgelegt. Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz (LGBl 2013/35) ist diese Bestimmung entfallen. Nach dem neuen § 136 Wr BauO kann eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden. Eine explizite Übergangsbestimmung ist nicht vorhanden. Die vor dem 1.1.2014 begründete Kompetenz des ordentlichen Gerichts ist mit Geltungsbeginn der Novellierung der Wr BauO (mit 1.1.2014) nicht weggefallen.OGH 9 Ob 50/14i, 29.10.2014
- Kein Wegfall der sukzessiven Kompetenz in vor dem 1.1.2014 anhängigen Verfahren.OGH 3 Ob 127/14v, 18.09.2014
- Hier: Haftung der Bank nach WAG 1997 und 2007 für Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten.OGH 1 Ob 48/12h, 13.12.2012
- Hier: Haftung des Prospektkontrollors nach dem InvFG 2011.OGH 4 Ob 174/11h, 17.04.2012
- Hier verstieß eine AGB‑Klausel gegen den später in Kraft getretenen § 100 TKG.OGH 4 Ob 141/11f, 28.02.2012
- Wurde aufgrund eines nach alter Rechtslage verwirklichten Gesetzesverstoßes ein Unterlassungstitel geschaffen, und hat während des Rechtsmittelverfahrens eine Rechtsänderung stattgefunden, ist die Berechtigung eines solchen Gebots auch am neuen Recht zu messen, weil dieses Gebot seinem Wesen nach ein in der Zukunft liegendes Verhalten erfassen soll und nur dann aufrecht bleiben kann, wenn das darin umschriebene Verhalten schon im Zeitpunkt des Verstoßes verboten war und nach neuer Rechtslage weiterhin verboten ist.OGH 4 Ob 141/11f, 28.02.2012
- Hier: § 773 Abs 3 ABGB.OGH 4 Ob 98/11g, 09.08.2011
- Hier: § 4 Abs 1 lit h TirGVG 1996.OGH 6 Ob 262/10p, 28.01.2011
- Hier: Beurteilung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer über die Aufteilung der Betriebs‑ und Erhaltungskosten anhand der Rechtslage zum Abschlusszeitpunkt.OGH 5 Ob 235/10k, 24.01.2011
- Hier: Änderung von § 25 Abs 1 stmk NaturschutzG.OGH 4 Ob 57/10a, 05.10.2010
- Hier: § 6 Abs 3 KBGG.OGH 10 ObS 6/10w, 09.02.2010
- Hier: Unterlassungsanspruch nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG nach Inkrafttreten UWG-Novelle 2007.OGH 4 Ob 225/07b, 11.03.2008
- Hier: § 37 Abs 1 BB-PG.OGH 9 ObA 63/07s, 08.08.2007
- Hier: Aufschlüsselungspflicht nach § 27 Abs 1 Z 6 KSchG auch für bereits bestehende Heimverträge.OGH 4 Ob 188/06k, 21.11.2006
- Hier zur Frage der Hemmung gemäß § 58a ÄrzteG.OGH 10 Ob 57/06i, 24.10.2006
- Da die Herabsetzung der Geldunterhaltspflicht wegen Berücksichtigung der Familienbeihilfe aufgrund einer Gesetzesänderung und nicht aufgrund einer Rechtsprechungsänderung zu erfolgen hat, ist das Erkenntnis des VfGH B-1285/00 nicht rückwirkend auf nachträgliche Geltendmachung der Unterhaltsherabsetzung für den Zeitraum vor der Kundmachung des Erkenntnisses anzuwenden.OGH 8 Ob 139/03d, 23.01.2004
- § 12a FamLAG.OGH 8 Ob 139/03d, 23.01.2004
- Diese Zweifelsregel kann jedoch durch jede Rückwirkungsanordnung als lex specialis durchbrochen werden.OGH 8 Ob 139/03d, 23.01.2004
- Bei Dauerrechtsverhältnissen ist neues materielles Recht, soferne der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes verfügte oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist.OGH 8 Ob 139/03d, 23.01.2004
- Bei Dauerrechtsverhältnissen ist im Fall einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Rechtes reichende Teil des Dauertatbestands danach zu beurteilen. Eine Rückwirkung auf Sachverhalte, die sich bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung abschließend verwirklicht haben, ist im Zweifel nicht anzunehmen.OGH 1 Ob 135/02p, 29.04.2003
- In Anbetracht der Übergangsbestimmungen zu den §§ 68a und 69b EheG ist die Rechtsprechung, dass bei Dauerrechtsverhältnissen, wie der wechselseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes verwirklichten Tatbestände nach der neuen Gesetzeslage zu beurteilen wären, hinsichtlich dieser beiden Gesetzesbestimmungen nicht anzuwenden.OGH 8 Ob 63/02a, 18.04.2002
- Die Wirkungen einer Gesetzesänderung ergreifen daher nicht Tatbestände, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes abschließend und endgültig verwirklicht wurden.OGH 10 ObS 10/02x, 12.02.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008715 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 77.
- OGH 9 ObA 102/24a, 23.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 10 ObS 92/25i, 21.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 52/24v, 02.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 50/24g, 26.03.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 144/24w, 27.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 130/24m, 05.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 164/24d, 20.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 165/24a, 20.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 118/24z, 30.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 119/24i, 27.08.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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