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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.12.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 145/21w

Worum es ging: Was gilt, wenn meine Rechtsfrage inzwischen geklärt wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für die Zulässigkeit Ihres Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Oberste Gerichtshof entscheidet. Hat er das Rechtsproblem in der Zwischenzeit schon in mehreren Entscheidungen beantwortet, liegt keine erhebliche Rechtsfrage mehr vor und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig.

Ja. Konnten Sie bei Ihrer Rechtsmittelbeantwortung noch nicht erkennen, dass die Revision unzulässig ist, weil die entscheidende Frage erst danach geklärt wurde, stehen Ihnen die Kosten dafür trotzdem zu. Es schadet Ihnen dann nicht, dass Sie auf die Unzulässigkeit nicht hingewiesen haben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 881 ArbVG § 105 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

41 Absätze, 7.726 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.12.2021

Geschäftszahl

9ObA145/21w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Prof. Dr. Klaus Mayr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R* S*, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und andere, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei M* GmbH, *, vertreten durch Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 18.132,11 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. September 2021, GZ 11 Ra 53/21z-14, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Mai 2021, GZ 7 Cga 12/21a-10, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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