ABGB § 881
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ein Ausgedinge ist ein Bündel von Leistungen, das der Hofübernehmer dem Übergeber auf dessen Lebenszeit schuldet, meist Wohnung, Unterhalt und Betreuung. Es soll dem Altbauern einen gesicherten Lebensabend geben. Es kann auch für nahe Angehörige vereinbart werden, etwa für den Ehepartner oder für behinderte Geschwister.
Mit jedem Vertrag sind auch ohne besondere Vereinbarung Nebenpflichten verbunden. Dazu gehört, dass Ihr Vertragspartner Sie bei der Erfüllung nicht in Ihren geschützten Rechtsgütern schädigen darf.
Ein Vertrag kann auch Personen schützen, die selbst nicht Vertragspartner sind. Verletzt der Unternehmer seine Sorgfaltspflichten, haben diese Personen einen eigenen Anspruch auf Schadenersatz, der aber nie weiter reicht als der Anspruch des Auftraggebers. Der Unternehmer kann ihnen daher alle Einwände aus dem Vertrag entgegenhalten, etwa ein Mitverschulden des Bestellers.
Ein Vertrag verpflichtet nicht nur zur vereinbarten Hauptleistung. Es entstehen auch Nebenpflichten, insbesondere Schutz- und Sorgfaltspflichten. Wer leistet, muss dabei so sorgfältig vorgehen, dass alle Güter des anderen, mit denen er in Berührung kommt, nach Möglichkeit vor Schaden bewahrt bleiben.
Ja. Wurde im Kaufvertrag vereinbart, dass der Käufer in sämtliche Rechte und Pflichten aus Ihrem Mietvertrag eintritt, ist das ein Vertrag zu Ihren Gunsten. Sie erwerben daraus ein eigenes, unmittelbares Recht gegenüber dem neuen Eigentümer.
Wer aus einem Vertrag verpflichtet ist, muss nicht nur Menschen, sondern auch fremde Sachen schonen. Das gilt, wenn bei Vertragsabschluss vorhersehbar war, dass diese Sachen mit der Leistung in Berührung kommen, und den Vertragspartner ihnen gegenüber Sorgfaltspflichten treffen.
Die Errichtung eines Hauses kann nur die Gesamtheit der Wohnungseigentümer verlangen, weil diese Leistung nicht teilbar ist. Tritt an die Stelle dieses Anspruchs Schadenersatz in Geld, ist er dagegen teilbar. Jeder kann dann nur den Ersatz seines eigenen Anteils einklagen.
Aus dem Vertrag mit der Bank können auch Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten entstehen; deren bloßes Vermögen ist aber nur geschützt, wenn ihre Interessen erkennbar berührt und ihre Entschlüsse dadurch beeinflusst werden. Weiß die Bank, dass Sie als Empfänger nur leisten, wenn die Zahlung sichergestellt ist, und bestätigt sie Ihnen den Erhalt eines Überweisungsauftrags, muss sie Sie darauf hinweisen, dass daraus keine eigene Zahlungspflicht entsteht und die angenommene Sicherheit nicht besteht. Unterlässt sie diesen Hinweis, haftet sie Ihnen für den Schaden.
Ja. Wird für eine Körperverletzung aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter gehaftet, ist auch der Verdienstentgang zu ersetzen. Der Ersatz beschränkt sich also nicht auf die Heilungskosten.
Ein Sachverständiger kann auch einer Person haften, die das Gutachten nicht bestellt hat. Voraussetzung ist, dass für ihn erkennbar war, dass der Besteller gerade auch die Interessen dieser Person mitverfolgt hat.
Ja. Erstrecken sich die Schutzpflichten aus einem Vertrag auch auf Sie als Dritten, steht der Unternehmer Ihnen gegenüber für das Verschulden jener Personen ein, die er zur Erfüllung einsetzt. Er haftet für deren Fehler wie für eigene.
Ein Vertrag kann auch Sorgfalts- und Schutzpflichten gegenüber Personen begründen, die selbst nicht Vertragspartner sind. Das ist dann anzunehmen, wenn bei objektiver Auslegung des Vertrags eine solche Pflicht auch in Bezug auf die dritte Person übernommen wurde, und sei es nur gegenüber dem Vertragspartner.
Nehmen Sie ein höheres Gehalt an und wissen dabei, dass damit frühere Zulagen wegfallen sollen, gilt das als Zustimmung. Sie können sich dann nicht mehr auf eine ältere Vereinbarung berufen und diese Zulagen zusätzlich verlangen.
Bei der Auslegung eines Vertrags ist für den meist nicht besprochenen Fall einer Störung anzunehmen, dass sich die Parteien auch zum Schutz jener Personen und Sachen verpflichten wollten, deren räumlicher Kontakt mit der Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war. Gemeint sind Personen und Sachen, die der Leistung nahestehen und an denen der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat oder für die ihn offensichtlich eine Fürsorgepflicht trifft.
Manche Verträge verpflichten einen Vertragspartner auch dazu, bestimmte dritte Personen zu schützen, die der Vertragsleistung nahestehen. Diese Dritten können dann einen eigenen Schaden aus dem fremden Vertrag geltend machen.
Wenn Sie wegen desselben Schadens ohnehin einen gleichwertigen Anspruch gegen Ihren eigenen Vertragspartner haben, der das ausführende Unternehmen beigezogen hat, sind Sie nicht zusätzlich über dessen Vertrag geschützt. Die ordentliche Abfertigung samt Reinigung der Stiegen und Gänge gehört zu den Pflichten der Fluglinie gegenüber ihren Fluggästen; lagert sie das aus, arbeitet das andere Unternehmen für sie.
Ja, unter einer Voraussetzung. Eine Treuhand kann auch zugunsten eines Dritten begründet werden; dann gelten die Regeln über Verträge zugunsten Dritter. Ein eigenes Klagerecht erwerben Sie als Begünstigter, wenn die Leistung hauptsächlich Ihnen zum Vorteil gereichen soll.
Ja. Sie können vertraglich festlegen, dass eine Liegenschaft später an eine bestimmte Person fällt, etwa an Sie zurück, wenn der Beschenkte vor Ihnen stirbt. Ein solches Recht wird ähnlich behandelt wie eine entsprechende Anordnung in einem Testament und kann im Grundbuch angemerkt werden.
Auf ein Recht kann man nicht nur ausdrücklich verzichten, sondern auch stillschweigend durch sein Verhalten. Ein Verzicht kann außerdem zugunsten einer dritten Person vereinbart werden. Nimmt die begünstigte Person den Verzicht an, ist er verbindlich, ohne dass dafür eine bestimmte Frist gilt.
Nein, nicht auf demselben Weg. Die Regeln über Schutzpflichten zugunsten dritter Personen sollen Ihnen einen Anspruch gegen den Vertragspartner verschaffen, nicht aber dessen Gehilfen einer Vertragshaftung samt Beweiserleichterung aussetzen. Gegen den Gehilfen selbst bleiben Ihnen die allgemeinen Schadenersatzansprüche, bei denen Sie das Verschulden beweisen müssen.
Ja. Verpflichtet sich der Beschenkte, die geschenkte Liegenschaft niemand anderem als einer bestimmten Person zu hinterlassen, liegt darin ein Vertrag zugunsten dieser Person. Sie erwirbt daraus einen unmittelbaren Anspruch, im Zweifel in dem Zeitpunkt, in dem sie von der Begünstigung erfährt; ab dann kann er nicht mehr einseitig widerrufen werden. Ob wirklich ein unmittelbares Recht entsteht, hängt allerdings von der Auslegung des einzelnen Vertrags ab.
Ja. Übernimmt jemand die Schuld zusätzlich zum bisherigen Schuldner, genügt dafür eine Vereinbarung zwischen diesen beiden. Als Gläubiger erhalten Sie daraus im Zweifel unmittelbar eigene Rechte, wenn die Leistung vor allem Ihnen zugutekommen soll.
Die Grundsätze der Produzentenhaftung erfassen Schäden, die dem Erwerber durch einen Sachmangel entstehen. Dieselben Überlegungen gelten, wenn die Sache mit einem Rechtsmangel behaftet ist, den der letzte Erwerber nicht ohne Weiteres erkennen konnte, denn Sach- und Rechtsmängel werden grundsätzlich gleich behandelt. Das bloße Vermögen Dritter ist zwar in der Regel nicht geschützt; besteht der typische Schaden bei Rechtsmängeln aber darin, dass der Erwerber vom Berechtigten in Anspruch genommen wird, sind auch solche reinen Vermögensschäden zu ersetzen.
Nein. Vereinbaren zwei Personen eine Leistung an Sie, brauchen Sie grundsätzlich weder zuzustimmen noch beizutreten, und Sie müssen auch nicht verständigt werden. Auch eine Schenkung müssen Sie dafür nicht ausdrücklich annehmen, und Sie müssen dafür nicht geschäftsfähig sein. Unterschreiben Sie den Vertrag mit, schadet das Ihrer Stellung als Begünstigter nicht.
Nein, über den Vertrag selbst nicht. Verspricht der Übernehmer bei der Übergabe, die Liegenschaft später einer bestimmten dritten Person zu hinterlassen, kann daraus zwar ein Recht dieser Person entstehen. Rücktritt, Wandlung, Widerruf und Anfechtung des Vertrags stehen aber nur dem Übergeber und dem Übernehmer zu.
Ob ein Vertrag Ihnen als Drittem ein eigenes Recht verschafft, ist durch Auslegung zu klären. Ein wichtiger Anhaltspunkt ist dabei der Zweck, den die Vertragsparteien mit der Vereinbarung verfolgt haben.
Nein. Verspricht jemand Ihrem Schuldner, die Leistung an Sie zu bewirken, ist das eine Erfüllungsübernahme und wegen des Eigeninteresses des Schuldners nur ein unechter Vertrag zugunsten Dritter. Das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass Ihnen daraus unmittelbar kein Recht erwächst, insbesondere kein Klagerecht. Auf einen besonderen Vertragszweck kommt es dabei gar nicht mehr an.
Wird eine Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen, handelt es sich um einen Vertrag zugunsten eines Dritten. Bei der Gebäudeversicherung ist etwa die Eigentümergemeinschaft die Versicherungsnehmerin, während die einzelnen Wohnungseigentümer mitversichert sind.
Das richtet sich danach, was die Vertragsparteien wollten. Ob und ab welchem Zeitpunkt Sie als begünstigter Dritter selbst Erfüllung verlangen können, wird aus der Vereinbarung sowie aus Natur und Zweck des Vertrags ermittelt. Ihr Forderungsrecht tritt dabei grundsätzlich neben jenes desjenigen, der sich die Leistung für Sie versprechen ließ.
Wurde in einem Vertrag zu Ihren Gunsten etwas vereinbart, kann keine der Vertragsparteien davon ohne Ihre Zustimmung abgehen. Auch eine Insolvenz eines Beteiligten berührt Ihre Rechte aus dieser Vereinbarung nicht.