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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.12.2021 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 184/21v

Worum es ging: Wann ist es Schikane, wenn jemand auf seinem Recht besteht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.

Von einer sittenwidrigen missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn dem Ausübenden jedes andere Interesse fehlt als die Absicht, Ihnen zu schaden. Hat er ein begründetes Interesse daran, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Ausübung nicht schon dadurch missbräuchlich, dass er nebenbei auch schaden will.

Nicht immer. Nicht nur der Erwerb einer Marke, sondern auch das Geltendmachen von Ansprüchen daraus kann sittenwidrig und damit missbräuchlich sein. Weil die Durchsetzung älterer Kennzeichenrechte grundsätzlich berechtigten Interessen dient, kommt das nur in ganz engen Ausnahmefällen in Betracht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 528

Entscheidungstext

29 Absätze, 5.341 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.12.2021

Geschäftszahl

4Ob184/21v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Matzka sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerinnen 1. T* Ltd., *, 2. T* Limited, *, beide vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagten 1. T* GmbH, *, 2. DI (FH) S* B*, 3. C* GmbH, *, 4. C* GmbH, *, alle vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Feststellung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerinnen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. September 2021, GZ 1 R 109/21p-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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