Kann sich ein Markeninhaber immer auf seine Marke berufen?
günstig für Mitbewerber betrifft Markeninhaber, Mitbewerber, Unternehmer
Nicht immer. Nicht nur der Erwerb einer Marke, sondern auch das Geltendmachen von Ansprüchen daraus kann sittenwidrig und damit missbräuchlich sein. Weil die Durchsetzung älterer Kennzeichenrechte grundsätzlich berechtigten Interessen dient, kommt das nur in ganz engen Ausnahmefällen in Betracht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 16.12.2021 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Nicht nur der Erwerb einer Marke, sondern auch die Geltendmachung von darauf beruhenden Ansprüchen kann sittenwidrig (rechtsmissbräuchlich) sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch das Geltendmachen von Rechten aus einer Marke kann sittenwidrig sein, wenn es in unlauterer Weise Mitbewerber behindert. Dies könnte aber, wie auch der bösgläubige Markenrechtserwerb ieS, im Regelfall nur einen Einwand gegen Ansprüche begründen, die aus der Marke abgeleitet werden: Darüber hinaus könnte ein betroffener Mitbewerber mit dieser Begründung auch aktiv gegen eine Schutzrechtsverwarnung des Markeninhabers vorgehen.OGH 4 Ob 252/16m, 24.01.2017
- Abgesehen von dem Verwirkungstatbestand nach § 9 Abs 5 UWG iVm § 58 MSchG dient die Durchsetzung älterer Kennzeichenrechte grundsätzlich legitimen Interessen des Inhabers. Sie kann daher, wenn überhaupt, nur in ganz engen Ausnahmefällen sittenwidrig sein.OGH 4 Ob 125/06w, 28.09.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121116 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 4 Ob 184/21v, 16.12.2021, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 252/16m, 24.01.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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