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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.12.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 74/21z

Worum es ging: Bekomme ich bei der Aufteilung genau meinen Anteil zugewiesen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei einer gerichtlichen Benützungsregelung muss nicht jeder genau den Teil zur alleinigen Nutzung bekommen, der seinem Anteil entspricht. Das Gericht wägt die Interessen ab und berücksichtigt persönliche und familiäre Verhältnisse ebenso wie die Dringlichkeit des Bedarfs. Es entscheidet dabei nach Billigkeit.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 37 WEG 2002 § 17 WEG 2002 § 52 WEG 2002 § 53

Entscheidungstext

40 Absätze, 11.085 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.12.2021

Geschäftszahl

5Ob74/21z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. S* M*, 2. G* M *, beide vertreten durch Mag. Vinzenz Fröhlich, Dr. Maria Christina Kolar-Syrmas, Dr. Armin Karisch, Rechtsanwälte in Graz, gegen die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG * als Antragsgegner, darunter 1. Mag. H* S*, vertreten durch Mag. Herbert Schaffler, Rechtsanwalt in Wien, 15. K* W*, 16. H* W*, wegen § 17 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Z 3 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 24. Februar 2021, GZ 5 R 176/20v-14, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 11. August 2020, GZ 210 Msch 11/19b-10, bestätigt wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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