Bekomme ich bei der Aufteilung genau meinen Anteil zugewiesen?
betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer
Bei einer gerichtlichen Benützungsregelung muss nicht jeder genau den Teil zur alleinigen Nutzung bekommen, der seinem Anteil entspricht. Das Gericht wägt die Interessen ab und berücksichtigt persönliche und familiäre Verhältnisse ebenso wie die Dringlichkeit des Bedarfs. Es entscheidet dabei nach Billigkeit.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 18.04.2023 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Nicht jedem Mitgenossen muss ein seiner Eigentumsquote entsprechender Teil der Sache zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn die konkreten Umstände eine andere Regelung erfordern. Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, die persönliche und familiäre Verhältnisse ebenso berücksichtigt wie die Dringlichkeit des jeweiligen Bedarfs oder andere, nur von Fall zu Fall nach den jeweiligem bedeutsame Faktoren; letztlich handelt es sich bei der gerichtlichen Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (hier: Parkfläche - Benützungsregelung, wobei einige Miteigentümer und Wohnungseigentümer für den (letztlich nicht zur Begründung von Zubehörwohnungseigentum führenden) Erwerb eines "eigenen" Parkplatzes zahlten, andere jedoch nicht (und damit zum Ausdruck brachten, an einem Parkplatz nicht interessiert zu sein). Kann die Antragstellerin berücksichtigungswürdige Gründe für die Zuweisung bestimmter Parkplätze darlegen, könnte eine Benützungsregelung auch so aussehen, dass ihr ein bestimmtes Areal zur Sondernutzung überlassen wird und der Rest - ohne Unterteilung und Zuweisung bestimmter Parkplätze - allen übrigen Miteigentümern zur Verfügung steht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Werbefläche an der Hausfassade.OGH 5 Ob 19/14a, 25.07.2014
- Die Ermessensentscheidung hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab.OGH 9 Ob 22/03f, 21.05.2003
- Besteht kein Anspruch auf Benützung eines bestimmten Teiles der gemeinsamen Liegenschaft.OGH 9 Ob 82/01a, 23.05.2001
- Eine Entscheidung, die diese Grundsätze beachtet, unterliegt gemäß § 26 Abs 2 WEG in Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG und § 528 Abs 1 ZPO nur insofern einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, als im Interesse der Rechtssicherheit grobe Beurteilungsfehler zu korrigieren sind.OGH 5 Ob 228/00s, 11.10.2000
- Die Regelung kann sogar in der Form erfolgen, dass ein oder mehrere Miteigentümer vom bisher gemeinschaftlichen Gebrauch vollkommen ausgeschlossen werden.OGH 7 Ob 151/99b, 23.06.1999
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- Bei Benützungsregelungen über nicht im Wohnungseigentum stehenden Kraftfahrzeugabstellplätze stellt auch der bisher nicht berücksichtigte Bedarf eines Wohnungseigentümers einen wichtigen Grund dar. Es muss auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, zur gerechten Verteilung nicht genügend vorhandener Abstellplätze eine Turnuslösung zu wählen (hier: Benützung eines Garagenplatzes für die Dauer von drei Jahren; ebenso MietSlg 42/33).OGH 5 Ob 104/97y, 13.01.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0101498 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 22.
- OGH 5 Ob 155/22p, 18.04.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 23/22a, 03.03.2022
- OGH 5 Ob 74/21z, 16.12.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 153/21t, 02.12.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 151/15i, 25.01.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 14 · Wohnungseigentum der Partner im Todesfall
- WEG 2002 § 17 · Benützungsregelung
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