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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.12.2021 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 209/21b

Worum es ging: Gilt meine Wohnlage als durchschnittlich?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Lage durchschnittlich ist, wird nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens beurteilt. Eine Lage in einem sogenannten Gründerzeitviertel ist höchstens als durchschnittlich einzustufen. Diese Aussage betrifft die Wiener Verhältnisse und sagt über andere Lagen nichts aus.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 16 MRG § 37

Entscheidungstext

22 Absätze, 4.344 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.12.2021

Geschäftszahl

5Ob209/21b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Mag. B* G*, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Antragsgegnerin N*, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 16 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. August 2021, GZ 39 R 91/21b-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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