OGH 1 Ob 220/21s
Worum es ging: Wie weit darf mein Nachbar sein Wegerecht ausüben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
So weit, wie es der Rechtsgrund vorsieht, aus dem das Recht stammt, also etwa der Vertrag. Bei dessen Auslegung ist besonders der Zweck des Rechts zu beachten, vor allem Natur und Zweck zur Zeit der Einräumung. Dabei ist möglichst schonend vorzugehen und zwischen den Interessen beider Seiten abzuwägen.
Nur so weit, als die Ausübung dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird. Kleinere Einschränkungen müssen Sie hinnehmen. Eigenmächtige Maßnahmen, die Ihnen die Nutzung wirklich erschweren, etwa eine Schrankenanlage oder eine versperrte Kette, müssen Sie dagegen nicht auf sich nehmen.
Ja. Wer eine Dienstbarkeit hat, muss sie schonend ausüben; das folgt aus dem Verbot des Rechtsmissbrauchs. Das gilt für jede Dienstbarkeit, auch für ein Wohnungsrecht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht, 05.08.2021, 3 R 67/21v-15
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Geschäftszahl
1Ob220/21s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. A* und 2. DI B*, beide vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Dr. Silvia Anderwald, Rechtsanwältin in Spittal an der Drau, wegen Unterlassung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 5. August 2021, GZ 3 R 67/21v-15, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Spittal an der Drau, GZ 3 C 510/20z-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, dass Punkt 1. des Urteils des Erstgerichts wie folgt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, die Quellfassung der Quelle II am Grundstück Nr. 75 KG* – ersichtlich aus der Beilage ./A, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet – durch ein Schloss oder auf ähnliche Art und Weise für die Kläger unzugänglich zu machen.“
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