Darf der Eigentümer mein Wegerecht einschränken?
günstig für Berechtigter betrifft Wegberechtigte, Grundeigentümer, Wohnungsberechtigte
Nur so weit, als die Ausübung dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird. Kleinere Einschränkungen müssen Sie hinnehmen. Eigenmächtige Maßnahmen, die Ihnen die Nutzung wirklich erschweren, etwa eine Schrankenanlage oder eine versperrte Kette, müssen Sie dagegen nicht auf sich nehmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (44 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Aus § 484 ABGB folgt, dass sich der Dienstbarkeitsberechtigte jene Einschränkungen des Belasteten gefallen lassen muss, welche die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden. Eigenmächtige Maßnahmen, die die Ausübung der Dienstbarkeit ernstlich erschweren, muss aber der Berechtigte nicht auf sich nehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vollständige Verhinderung der Ausübung der Dienstbarkeit über jedenfalls 1,5 Jahre, auch wenn die Berechtigte sich den Vorteil aus der Nutzung der Dienstbarkeit auch durch eine andere Zugangsmöglichkeit verschaffen kann.OGH 8 Ob 25/21s, 29.04.2021
- Hier: Der Servitutsverpflichtete ist nicht verpflichtet, die auf natürlichem Weg herabwachsenden Äste und Stauden zu beseitigen.OGH 1 Ob 129/20g, 23.07.2020
- Hier: Absperrung des Dienstbarkeitswegs durch eine versperrte Kette auch bei Ausfolgung von Schlüsseln an den Dienstbarkeitsberechtigten unzulässig.OGH 10 Ob 83/16b, 24.01.2017
- Hier: Die Errichtung einer Schrankenanlage muss der Fahrberechtigte nicht hinnehmen.OGH 1 Ob 150/14m, 18.09.2014
- Hier: Beeinträchtigung des Wegerechts durch herabfallende Äste bzw. umstürzende Bäume.OGH 1 Ob 139/09m, 08.09.2009
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Diese Grundsätze sind auch für die Beantwortung der Frage heranzuziehen, inwieweit der Servitutsverpflichtete gehalten ist, nachteilige Einwirkungen zu verhindern, die von seiner Liegenschaft aufgrund von Naturereignissen auf den Servitutsgegenstand einwirken.OGH 1 Ob 139/09m, 08.09.2009
- Eine Einschränkung der Servitut kommt bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände in Frage, die klar für eine stärkere Berücksichtigung der Interessen des Verpflichteten sprechen.OGH 1 Ob 139/09m, 08.09.2009
- Bei der Beurteilung, ob dem Dienstbarkeitsberechtigten Erschwernisse zumutbar sind, ist auf die Natur und den Zweck der Dienstbarkeit abzustellen.OGH 2 Ob 88/06i, 05.10.2006
- Auch gemessene Servituten können eingeschränkt werden, wobei allerdings, in Anbetracht des durch die Vereinbarung klar manifestierten Parteiwillens, die Einschränkung nur bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände und klar überwiegender Interessenlage auf Seiten des Verpflichteten zulässig ist.OGH 1 Ob 304/01i, 25.06.2002
- Die Beschränkung der Rechtsausübung durch den Belasteten ist ohne zumindest schlüssige Zustimmung des Berechtigten nur dann zulässig, wenn die Ausübung des Rechts dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird.OGH 1 Ob 134/01i, 25.09.2001
- Der Eigentümer darf nicht beliebig und grundlos die mit einem Bestandrecht oder einem Wohnungsrecht belastete Liegenschaft betreten, es ist vielmehr jeweils im Einzelfall nach entsprechender Interessenabwägung zu prüfen, ob eine Duldungspflicht des Benutzers besteht.OGH 1 Ob 357/98a, 19.01.1999
- Hier: Frage des Abschreibungshindernisses nach § 13 Abs 5<br/>LTG.OGH 5 Ob 94/88, 05.09.1989
- Dienstbarkeiten müssen so ausgeübt werden, dass dies für den Belasteten möglichst wenig beschwerlich ist.OGH 7 Ob 638/78, 27.07.1978
- Der Widerstreit der Interessen ist in ein billiges Verhältnis zu setzen.OGH 1 Ob 721/77, 12.12.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011740 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 44.
- OGH 5 Ob 84/25a, 30.10.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 59/25w, 09.09.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 196/22t, 31.01.2023
- OGH 1 Ob 220/21s, 25.01.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 81/21d, 04.11.2021
- OGH 5 Ob 194/20w, 12.11.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 121/20k, 21.07.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 108/19m, 24.04.2020, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 174/17t, 24.10.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 7/17v, 28.09.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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