Wie weit darf mein Nachbar sein Wegerecht ausüben?
betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Wegberechtigte
So weit, wie es der Rechtsgrund vorsieht, aus dem das Recht stammt, also etwa der Vertrag. Bei dessen Auslegung ist besonders der Zweck des Rechts zu beachten, vor allem Natur und Zweck zur Zeit der Einräumung. Dabei ist möglichst schonend vorzugehen und zwischen den Interessen beider Seiten abzuwägen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (112 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Das Ausmaß der Dienstbarkeit, der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dienstbarkeit des Gehens entlang eines konkret in einem Plan markierten Weges, des Gehens und Fahrens durch den Hof des Beklagten und der Skiabfahrt.OGH 4 Ob 67/25v, 28.01.2026
- Hier: Dienstbarkeit, Grundstück zum Baden, als Liege- und Spielwiese und für andere Freizeitaktivitäten zu nützen.OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024
- Hier: Auslegung des Einstehens für einen "rechtlich gesicherten" Anschluss an das öffentliche Straßennetz. Zufahrt zugunsten geplanter Wohneinheiten von bereits begründeter Dienstbarkeit umfasst.OGH 6 Ob 146/23y, 26.04.2024
- Hier: Unzulässige Erweiterung der (vereinbarten) Servitut durch nunmehrige Ableitung des Abwassers aus dem (Wohn-)Gebäude gegenüber der „Hofentwässerung“ des vormaligen „Gartenhauses“ durch das Abfließen von Regenwasser durch ein offenes Rohr in die damalige Grube.OGH 1 Ob 192/23a, 23.01.2024
- Hier: Die Errichtung eines massiven Zauns entlang des letzten Wegstücks, der die mechanische Schneeräumung und insbesondere die Beseitigung der Schneemassen aus dem Servitutsweg verhindert, steht dem Servitutsrecht entgegen. Das Verlangen nach der Beseitigung des Zauns bedeutet hier keine Ausweitung der Servitut.OGH 4 Ob 197/20d, 22.12.2020
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- Hier: Feststellung einer Servitut; insoweit das Begehren über den ursprünglichen Nutzungszweck hinausgeht, zielt es auf eine grundsätzlich unzulässige Ausweitung ab.OGH 1 Ob 129/19f, 29.08.2019
- Hier: Verbüchertes Wasserbezugsrecht; Differenz über den Umfang eines Wasserbezugsrechts (in Liter bzw Kubikmeter).OGH 1 Ob 91/19t, 29.08.2019
- Eine nachträgliche Gesetzesänderung kann für sich genommen noch nicht eine Ausweitung der Grenzen des vertraglich eingeräumten Dienstbarkeitsrechts bewirken.OGH 4 Ob 189/16x, 20.12.2016
- Hier: Wasserbezugsrecht - gemessene Servitut. Bezugnahme auf ein „Einfamilienhaus“ im Titel kann vernünftigerweise so verstanden werden, dass den Eigentümern der herrschenden Liegenschaft ‑ unabhängig von der tatsächlichen Verwendung des errichteten Gebäudes ‑ der Wasserbezug in dem Umfang zustehen solle, wie er für die Versorgung eines von einer Familie bewohnten Hauses erforderlich ist. Wird dieses Maß nicht überschritten, kann von einer unzulässigen Ausdehnung der Servitut keine Rede sein.OGH 1 Ob 211/15h, 24.11.2015
- Bei einer vertraglich eingeräumten Servitut sind Art und Umfang nach den allgemeinen Regeln der §§ 914 f ABGB auszulegen; wobei servitutenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Sofern der Parteiwille aus dem Wortsinn nicht ermittelt werden kann, sind insbesondere Natur und Zweck der Servitut zur Zeit ihrer Einräumung zu berücksichtigen.OGH 6 Ob 129/14k, 19.11.2014
- Hier: Der sich aus § 22 Abs 1 des Oö Raumordnungsgesetzes 1994 ergebende Nutzungsumfang.OGH 1 Ob 43/10w, 06.07.2010
- Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten.OGH 7 Ob 241/08d, 29.04.2009
- Diese gemäß § 484 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung dar.OGH 5 Ob 23/08f, 24.06.2008
- Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird.OGH 5 Ob 23/08f, 24.06.2008
- Bei ungemessenen Servituten ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Guts im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart maßgebend.OGH 5 Ob 23/08f, 24.06.2008
- Die Auslegung hat den Grundsatz der möglichst schonenden Ausübung der Servitut zu berücksichtigen und die Interessen der Beteiligten abzuwägen.OGH 8 Ob 50/07x, 16.01.2008
- Hier: Das Maß und der Umfang der Servitut sind dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft wurden. Die Vermehrung der Wohnflächen durch die dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise führte zu der Erweiterung des Verkehrs auf dem Zufahrtsweg. Die Erweiterung dieser so „gemessenen" Servitut ist unzulässig.OGH 6 Ob 84/05d, 23.06.2005
- Es ist unmaßgeblich, wie oft der Berechtigte das dienende Gut nach seinen derzeitigen Lebensverhältnissen tatsächlich benützt, ist doch der Umfang des Wegerechts des herrschenden Guts am Zweck der Dienstbarkeit und nicht an den allenfalls (bloß vorübergehend) eingeschränkten Bedürfnissen des derzeitigen Liegenschaftseigentümers zu messen.OGH 1 Ob 304/01i, 25.06.2002
- Wird im Servitutsbestellungsvertrag Ausmaß und Umfang des Fahrrechts und Gehrechts nicht näher festgelegt, so liegt eine ungemessene Servitut vor, deren Umfang sich ebenso wie die Art der Ausübung nach dem Inhalt des Titels richtet, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist.OGH 1 Ob 113/01a, 17.12.2001
- Auslegung des Titels erfolgt unter Berücksichtigung von Natur und Zweck der Dienstbarkeit bei deren Einräumung.OGH 1 Ob 134/01i, 25.09.2001
- Bei der Beurteilung, ob dem Dienstbarkeitsberechtigten Erschwernisse zuzumuten sind, sind Natur und Zweck der Dienstbarkeit zu berücksichtigen.OGH 4 Ob 161/01g, 10.07.2001
- Ob eine bestimmte Vereinbarung vorliegt und welches Ausmaß die Dienstbarkeit danach hat, ist nach den Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB zu bestimmen.OGH 4 Ob 161/01g, 10.07.2001
- Die Auslegung des Umfangs der Dienstbarkeit ist eine Frage des Einzelfalles.OGH 9 Ob 72/00d, 05.04.2000
- Betrifft das Gehrecht und Fahrrecht einen Innenhof (= Zufahrtsrecht) inkludiert es begrifflich auch das Recht auf zumindest kurzfristiges Stehenbleiben.OGH 6 Ob 80/98b, 10.09.1998
- Mangels einer Vereinbarung bestimmen die Natur und der Zweck zur Zeit ihrer Bestellung den Umfang der Servitut.OGH 7 Ob 707/89, 30.11.1989
- Wurde bei Servitutsbestellung im Vertrag eine bestimmte Ausübungsart der Servitut ausdrücklich ausgeschlossen, ist eine Ausdehnung auf diese ausgeschlossene Ausübungsart unter Berufung auf § 484 ABGB jedenfalls unzulässig.OGH 2 Ob 532/87, 12.04.1988
- Natur und Zweck der Dienstbarkeit zur Zeit ihrer Einräumung sind zu beachten.OGH 1 Ob 726/82, 01.09.1982
- Gehrecht und Fahrtrecht umfasst nicht Ladetätigkeit.OGH 7 Ob 613/82, 29.07.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011720 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 112.
- OGH 4 Ob 67/25v, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 89/25s, 20.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 15/25z, 24.06.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 108/24z, 19.12.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 160/24a, 18.12.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 3 Ob 86/24d, 27.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 39/24m, 23.10.2024, Fall aus Burgenland
- OGH 7 Ob 126/24s, 23.09.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 41/24a, 13.05.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 146/23y, 26.04.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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