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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 484

§ 484. Der Besitzer des herrschenden Gutes kann zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, in so weit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Ein Wegerecht bleibt bestehen, solange es die Benützung des berechtigten Grundstücks auch nur bequemer macht. Dass der Weg nicht mehr unbedingt notwendig ist, beendet das Recht nicht.

Der Umfang richtet sich danach, wozu das fremde Grundstück während der Ersitzungszeit verwendet wurde, also was der Berechtigte in dieser Zeit gebraucht hat. Ist die Ersitzung abgeschlossen, zählen bei einem nicht genau festgelegten Recht die jeweiligen Bedürfnisse des begünstigten Grundstücks. Die Grenzen der Ausübung sind hier aber besonders genau zu beachten.

Nein. Wenn Sie Ihr Recht eine Zeit lang nicht ausüben, bleibt es bestehen. Auch ein bloß vorübergehendes Hindernis lässt das Recht nur ruhen. Es endet erst, wenn es völlig zwecklos geworden ist, etwa weil eine andere Zufahrt vollwertigen Ersatz bietet.

Nur im Rahmen des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftung. Bei einem nicht genau festgelegten Recht richtet sich der Umfang zwar nach den jeweiligen Bedürfnissen des begünstigten Grundstücks. Eine stärkere Belastung Ihres Grundstücks, die aus einer geänderten Bewirtschaftungsart entsteht, müssen Sie aber nicht hinnehmen.

Ja, auch ohne Ihre Zustimmung, wenn der neue Weg dem Zweck des Rechts vollkommen entspricht und die Ausübung nicht erschwert oder gefährdet. Der Eigentümer darf seine Sache schonen, und Sie müssen sich Maßnahmen gefallen lassen, die Sie nicht ernstlich behindern. Solange die Verlegung nicht wirklich durchgeführt ist, bleibt es beim bisherigen Weg. Einen Anspruch darauf, dass verlegt wird, haben Sie nicht.

Nur dann, wenn die neue Straße nach Lage und Beschaffenheit vollen Ersatz für den bisherigen Weg bietet. Jeder halbwegs ins Gewicht fallende Vorteil genügt, damit Ihr Recht bestehen bleibt. Die Ersatzmöglichkeit muss außerdem schon vorhanden sein, eine erst künftig herstellbare Zufahrt reicht nicht.

Erst dann, wenn es seinen Sinn ganz verloren hat. Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genügt, damit das Recht bestehen bleibt. Ist es zwecklos geworden, endet es von selbst.

Nein. Ein Fahrtrecht, das für landwirtschaftliche Zwecke eingeräumt wurde, darf nicht auf gewerbliche Zwecke ausgedehnt werden, etwa auf die Gäste einer Fremdenpension, einer Jausenstation oder auf ein Taxiunternehmen. Untersagt werden kann allerdings nur die dadurch verursachte Mehrbelastung.

So weit, wie es der Rechtsgrund vorsieht, aus dem das Recht stammt, also etwa der Vertrag. Bei dessen Auslegung ist besonders der Zweck des Rechts zu beachten, vor allem Natur und Zweck zur Zeit der Einräumung. Dabei ist möglichst schonend vorzugehen und zwischen den Interessen beider Seiten abzuwägen.

Ja. Sie müssen Ihren landwirtschaftlichen Betrieb nicht auf veraltete Weise führen, daher dürfen Sie statt mit Pferdefuhrwerk auch mit Traktor oder Lastwagen fahren und die Fuhren durch andere durchführen lassen. Nicht ausdehnen dürfen Sie das Recht dagegen auf eine geänderte, gewerbliche Nutzung. Die Anpassung an die Technik endet dort, wo der belastete Eigentümer unzumutbar erschwert wird.

Die Interessen beider Seiten sind in ein billiges Verhältnis zu setzen. Dem Berechtigten soll der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem belasteten Eigentümer aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine erhebliche Mehrbelastung des belasteten Grundstücks darf nicht entstehen; erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse muss aber auch der Berechtigte nicht hinnehmen.

Wer zu einer Unterlassung verpflichtet ist, muss auch auf jene Dritten einwirken, auf die er Einfluss nehmen kann. Wer etwa Lieferanten bestellt und Gäste für einen Betrieb anwirbt, greift dadurch über diese Dritten in das Eigentum des Nachbarn ein und muss das durch Einwirkung auf sie abstellen.

Nur so weit, als die Ausübung dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird. Kleinere Einschränkungen müssen Sie hinnehmen. Eigenmächtige Maßnahmen, die Ihnen die Nutzung wirklich erschweren, etwa eine Schrankenanlage oder eine versperrte Kette, müssen Sie dagegen nicht auf sich nehmen.

Ein unversperrtes Gattertor von etwa zwei Metern Breite müssen Sie hinnehmen, auch die Mühe mit dem Öffnen und Schließen. Ein versperrtes Tor müssen Sie dagegen nicht dulden, selbst wenn Ihnen Schlüssel ausgehändigt werden oder eine Klingel gelegt wird. Auch bei einem unversperrten Tor kommt es aber auf Zweck und Art Ihres Rechts sowie auf eine Abwägung der Interessen an.

Ja. Dass ein Recht häufiger ausgeübt wird als früher, ist für sich allein noch keine unzulässige Erweiterung. Anders kann es bei einer sprunghaften Steigerung sein, etwa nach der Errichtung von Aufstiegshilfen; ob eine Erweiterung wegen Unzumutbarkeit unzulässig ist, hängt vom Einzelfall ab.

Ja. Wer eine Dienstbarkeit hat, muss sie schonend ausüben; das folgt aus dem Verbot des Rechtsmissbrauchs. Das gilt für jede Dienstbarkeit, auch für ein Wohnungsrecht.

Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Kreis der Personen ist eng zu halten. Familienangehörige dürfen Sie im Zweifel aufnehmen. Ihr Wohnrecht erlaubt Ihnen auch, Besucher hereinzulassen, gibt dem Besucher selbst aber kein eigenes Zutrittsrecht gegenüber dem Eigentümer.

Nein. Wer sein Recht nicht schonend ausübt oder unzulässig erweitert, verliert es dadurch nicht; das Gesetz sieht darin keinen Grund für ein Erlöschen. Sie können aber auf Unterlassung dieser Verstöße und gegebenenfalls auf Schadenersatz klagen.

Ja. Sie dürfen die Schneeräumung auf die heute übliche technische Art durchführen lassen. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks muss die Räumung dulden und kann sich auch nicht darüber beschweren, dass dabei ein Teil des Schnees auf den angrenzenden Grund geschoben wird. Er muss aber nicht darauf verzichten, einen Zaun zu errichten, der die Räumung behindert.

Ja. Das Recht der Wasserleitung schließt das Betreten des belasteten Grundstücks ein, um die Leitung zu reinigen, instand zu halten und ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Sie müssen den Eigentümer davon aber vorher verständigen, außer es ist Gefahr im Verzug.

Das Fahrrecht ist das umfassendste Wegerecht und erlaubt Fahrten für alle wirtschaftlichen Zwecke Ihres Grundstücks; auf die Art des Fahrzeugs kommt es grundsätzlich nicht an. Ob auch Kraftfahrzeuge fahren dürfen, hängt vom Boden, von der Anlage des Weges und von der Nutzung Ihres Grundstücks ab. Der Weg ist dabei schonend zu benützen.

Ja, in Grenzen. Ist der Umfang nicht festgelegt, kommt es auf Ihren jeweiligen Bedarf an und nicht auf jenen zur Zeit der Einräumung. Die Grenze bilden der ursprüngliche Bestand, die ursprüngliche oder vorhersehbare Art der Ausübung und eine unzumutbare Beeinträchtigung des belasteten Eigentümers.

Grundsätzlich nein. Der Abgang von Dachlawinen ist keine erkennbare Ausübung eines Rechts. Deshalb kann daraus in der Regel keine durch Ersitzung erworbene Dienstbarkeit entstehen, Schnee vom Dach auf ein fremdes Grundstück fallen zu lassen.

Nein. Wird das begünstigte Grundstück geteilt, darf die Belastung Ihres Grundstücks dadurch nicht größer oder beschwerlicher werden, wenn bei der Einräumung des Rechts an eine solche Ausweitung nicht gedacht werden konnte. Nur unbedeutende Veränderungen müssen Sie hinnehmen.

So weit, wie Sie es schon zu Beginn der dreißig Jahre ausgeübt haben. Entscheidend sind die ersten Besitzhandlungen und der Besitzwille: Sie bestimmen die räumlichen Grenzen und den Umfang des ersessenen Rechts. Für eine Ausweitung müssten wieder dreißig Jahre verstreichen.

Ja, soweit es nötig ist, um den Weg mit den heute üblichen Fahrzeugen Ihres Betriebs zu befahren. Bei der Frage, was Sie brauchen, sind auch die Erfordernisse einer gewinnbringenden Betriebsführung zu berücksichtigen. Ist das Recht nicht auf Dauer eingeräumt und wird der Eigentümer durch die Schotterung benachteiligt, gilt ein strengerer Maßstab.

Nein. Eine Verlegung ist nur innerhalb des belasteten Grundstücks zulässig, auch dann, wenn das Nachbargrundstück demselben Eigentümer gehört und wirtschaftlich dazugehört. Das schützt Sie davor, Ihr eingetragenes Recht ohne Änderung im Grundbuch zu verlieren. Bei einem bloß vereinbarten, nicht eingetragenen Wegerecht kann das anders sein.

Nein. Eine Veränderung des Wegverlaufs, die sich in mäßigen und zumutbaren Grenzen hält, ändert nichts daran, dass es dasselbe Recht bleibt. Das gilt auch für ein Wegerecht, das erst durch langjährige Nutzung erworben wird. Ein solcher Verlauf bringt das Recht daher nicht zum Erlöschen.

Nur dann, wenn Art und Ausmaß im Rechtsgrund unzweifelhaft umschrieben sind; man spricht dann von einer gemessenen Dienstbarkeit. Sind die Befugnisse nicht eindeutig begrenzt, ist das Recht ungemessen. Das Maß kann sich auch aus dem Bezug auf eine bestimmte Bauweise ergeben, etwa auf ein Einfamilienhaus.

Ja, wenn die Verlegung dem Zweck Ihres Rechts nicht zuwiderläuft. Sie müssen das aber nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen hinnehmen. Solange der Ersatzweg noch nicht besteht, können Sie Ihr Recht im bisherigen Verlauf geltend machen und auch eintragen lassen.

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