OGH 8 ObA 35/21m
Worum es ging: Bekomme ich Überstundengeld, obwohl keine Überstunden anfallen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Überstundenentgelt steht Ihnen nur für Überstunden zu, die Sie tatsächlich geleistet haben. Eine Ausnahme gilt nur bei einer Pauschalvereinbarung. Fallen bisher regelmäßig geleistete Überstunden zur Gänze weg, besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung im bisherigen Umfang.
Fallen Überstunden längere Zeit wegen eines gesetzlichen Verbots vollständig weg, ruht für diese Zeit Ihr Anspruch auf das Pauschale. Die Vereinbarung eines Pauschalbetrags beruht nämlich auf der Annahme beider Seiten, dass solche Überstunden auch tatsächlich geleistet werden dürfen.
Die Vorschriften, deren Anwendung eine Änderung Ihrer Beschäftigung im Betrieb erforderlich machen, sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Andere Fälle sind davon nicht erfasst.
Zum gesicherten Durchschnittsverdienst zählen alle Lohnbestandteile, also der Grundlohn samt allen Zulagen und Zuschlägen. Das Entgelt für Überstunden ist davon nicht erfasst und muss nicht weitergezahlt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.03.2021, 9 Ra 71/20g-18
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Geschäftszahl
8ObA35/21m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Deimbacher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andreas Schlitzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat des H*, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*, vertreten durch Kremslehner-Milchram-Ehm-Mödlagl Rechtsanwälte (GbR) in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. März 2021, GZ 9 Ra 71/20g-18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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