OGH 8 ObA 97/21d
Worum es ging: Bekomme ich die Kosten meiner Antwort auf das Rechtsmittel?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Erkranken Sie während der Freizeitphase einer vereinbarten Altersteilzeit, bleibt das ohne Auswirkung auf Ihr Arbeitsverhältnis. Einen Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung begründet das nicht.
Eine Erkrankung während des Verbrauchs von Zeitausgleich für Überstunden wirkt sich auf das Arbeitsverhältnis nicht aus. Die Zeit des Krankenstands kann daher zur Abdeckung des Überstundenguthabens herangezogen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 07.10.2021, 12 Ra 92/21t-14
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
33 Absätze, 7.364 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Geschäftszahl
8ObA97/21d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Deimbacher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andreas Schlitzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Dr. G*, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 13.961,20 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Oktober 2021, GZ 12 Ra 92/21t-14, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Juni 2021, GZ 19 Cga 9/21b-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).