OGH 10 ObS 182/21v
Worum es ging: Wann gilt meine Arbeit als höherwertige Angestelltentätigkeit?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für eine höherwertige Tätigkeit sprechen mehr Selbständigkeit und Denkvermögen, höhere Intelligenz, Genauigkeit und Verlässlichkeit, die Fähigkeit, die Arbeit anderer zu beurteilen, Aufsichtsbefugnisse, überwiegend nicht körperliche Arbeit und ein gewisser Einblick in den Arbeitsablauf. Das sind Anhaltspunkte, die im einzelnen Fall nicht alle vorliegen müssen.
Wer im Vertrag als Angestellter geführt wird, wird auch bei der Zuordnung der Leistung wie ein Angestellter behandelt. Ob Sie berufsunfähig sind, richtet sich aber nach jener Arbeit, die Sie tatsächlich verrichtet haben.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.09.2021, 9 Rs 82/21a-39
Zitierte Paragrafen
ASVG § 255 ASVG § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
18 Absätze, 3.006 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Geschäftszahl
10ObS182/21v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. September 2021, GZ 9 Rs 82/21a-39, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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