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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Fassung ab 01.01.2011

ASVG § 273

Begriff der Berufsunfähigkeit. § 273. (1)Als berufsunfähig gilt die versicherte Person, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach § 255 Abs. 1 ausgeübt wurde. § 255 Abs. 2 dritter und vierter Satz sowie Abs. 2a sind anzuwenden. (2)Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, so gilt die versicherte Person auch dann als berufsunfähig, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. (3)§ 255 Abs. 3a und 3b sowie Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Waren Sie zuletzt als Handelsangestellte oder Handelsangestellter in der zweiten Verwendungsgruppe tätig, dürfen Sie auf eine Tätigkeit der ersten Verwendungsgruppe verwiesen werden. Ein solcher Wechsel gilt als zumutbar.

Für den Schutz als Angestellter kommt es darauf an, dass Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit auch inhaltlich eine Angestelltentätigkeit war. Sie dürfen nicht auf eine andere Arbeit verwiesen werden, durch die Sie Ihren Berufsschutz verlieren würden.

Wer im Vertrag als Angestellter geführt wird, wird auch bei der Zuordnung der Leistung wie ein Angestellter behandelt. Ob Sie berufsunfähig sind, richtet sich aber nach jener Arbeit, die Sie tatsächlich verrichtet haben.

Ob Ihre Beschäftigung zur Pensionsversicherung der Angestellten gehört, richtet sich nach dem Inhalt Ihrer Tätigkeit und nicht danach, was Sie mit dem Arbeitgeber vereinbart haben. Auch die Frage, ob eines der Berufsgesetze auf Ihr Beschäftigungsverhältnis anzuwenden ist, wird nach dem tatsächlichen Inhalt beurteilt.

Ausgangspunkt ist im Regelfall die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, aber nur dann, wenn diese eine Angestelltentätigkeit war. Auf eine Arbeit, durch die Sie Ihren Berufsschutz verlieren würden, dürfen Sie nicht verwiesen werden.

Auf eine Tätigkeit, durch die Sie Ihren Berufsschutz als Angestellter verlieren würden, dürfen Sie nicht verwiesen werden. Arbeitertätigkeiten bleiben bei dieser Prüfung daher außer Betracht.

Ob ein anderer Beruf für Sie einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeutet, hängt vom gesellschaftlichen Wert Ihrer Ausbildung und Ihrer Kenntnisse ab. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Stichtag Ihres Antrags. Lässt sich das an einem Kollektivvertrag ablesen, kommt es darauf an, in welche Gruppe eine Tätigkeit mit diesen Anforderungen zu diesem Zeitpunkt eingestuft würde.

Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit wird von jener Angestelltentätigkeit ausgegangen, die Sie zuletzt nicht bloß ganz kurz ausgeübt haben. Dass diese schon länger zurückliegt, schadet nicht. Auch Zeiten aus unselbständiger Arbeit werden dabei berücksichtigt.

Eine Stationsgehilfin in einem Pflegeheim übt keine Angestelltentätigkeit aus. Ihre verminderte Arbeitsfähigkeit wird deshalb nach jenen Regeln beurteilt, die für Versicherte ohne Berufsschutz gelten, auch wenn sie in der Pensionsversicherung der Angestellten versichert ist.

Ja, das ist grundsätzlich zumutbar. Werden Sie auf Tätigkeiten der unmittelbar darunter liegenden Einstufung verwiesen, gilt das nicht als unzumutbarer sozialer Abstieg. Auch eine geringere Bezahlung oder weniger Eigenverantwortung müssen Sie dabei hinnehmen. Unzumutbar wird es erst, wenn die neue Tätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt.

Bei Angestellten kommt es nicht auf einen Zeitraum von fünfzehn Jahren an. Maßgeblich ist die zuletzt nicht bloß vorübergehend ausgeübte Angestelltentätigkeit, und zwar auch dann, wenn sie länger als fünfzehn Jahre zurückliegt.

Gehen Ihre Versicherungszeiten überwiegend auf eine Arbeitertätigkeit zurück, wird Ihr Anspruch nicht nach den Regeln für Angestellte beurteilt. Es gelten sinngemäß die Regeln über die Invalidität von Arbeitern.

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