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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.01.2022 · Fall aus Wien

OGH 3 Ob 210/21k

Worum es ging: Fällt mein Lokal in Bahnbögen unter den Kündigungsschutz?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Verkehrsunternehmen werden bei der Frage, ob das Mietrechtsgesetz gilt, wie andere Betriebe behandelt. Nur wenn die Vermietung zum eigentlichen Betriebszweck des Unternehmens gehört, fällt sie aus dem Gesetz heraus. Die Vermietung von Bögen einer Stadtbahn an eine Spenglerei gehört nicht dazu; dort gilt der Kündigungsschutz.

Vermietet ein Verkehrsunternehmen Flächen im Rahmen seines Betriebs, gilt das Mietrechtsgesetz nicht. Entscheidend ist, ob Ihre Tätigkeit den Betriebszweck des Unternehmens unterstützen soll. Das wurde etwa für einen Lagerplatz mit Anschlussgleis im Bahnhofsgelände und für einen Verkaufsraum in einer Talstation bejaht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 1 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

20 Absätze, 3.894 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.01.2022

Geschäftszahl

3Ob210/21k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft, 1020 Wien, Praterstern 3, vertreten durch die Rechtsanwalt Weissborn & Wojnar Kommanditpartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei i* gmbh, *, vertreten durch die BPPA Brandstetter Baurecht Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. September 2021, GZ 39 R 148/21k-42, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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