Fällt mein Lokal in Bahnbögen unter den Kündigungsschutz?
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 03.08.2023 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine „außerbetriebliche" Vermietung durch eines der in § 1 Abs 2 Z 1 MRG angeführten Unternehmen fällt in den Anwendungsbereich des MRG.OGH 6 Ob 12/09x, 26.03.2009
- Wesentlich ist, ob die Vermietung nach dem Bestandzweck an sich in den Geschäftsbereich des Verkehrsunternehmens fiel und tatsächlich von diesem zu diesem Zweck („im Rahmen des Betriebs") vermietet wurde.OGH 6 Ob 12/09x, 26.03.2009
- Bei Prüfung der Frage, ob die Vermietung im Rahmen des Betriebs des Verkehrsunternehmens des Vermieters erfolgte, ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags abzustellen (1 Ob 294/03x).OGH 6 Ob 12/09x, 26.03.2009
- Hier: Vermietung eines Geschäftslokals durch die ÖBB zum Zweck eines Fahrradverleihs.OGH 1 Ob 294/03x, 18.03.2004
- Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit der Mieterin des Geschäftslokals den Betriebszweck des Verkehrsunternehmens unterstützen sollte, wenn Letzteres also mit dem Abschluss des Bestandvertrags eine Förderung seiner eigenen Interessen im Rahmen seines Betriebszwecks beabsichtigt hätte.OGH 1 Ob 294/03x, 18.03.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069644 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 8 Ob 48/23a, 03.08.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 3 Ob 210/21k, 26.01.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 1 · Geltungsbereich
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Vermietet ein Verkehrsunternehmen Flächen im Rahmen seines Betriebs, gilt das Mietrechtsgesetz nicht. Entscheidend ist, ob Ihre Tätigkeit den Betriebszweck des Unternehmens unterstützen soll. Das wurde etwa für einen Lagerplatz mit Anschlussgleis im Bahnhofsgelände und für einen Verkaufsraum in einer Talstation bejaht.
Vermietet ein Verkehrsbetrieb einen Imbissstand, in dem Reisende versorgt werden, gehört das zur üblichen Ausstattung des Betriebs. Solche Mietverhältnisse fallen nicht unter das Mietrechtsgesetz. Das gilt auch dann, wenn der Stand rund vier Gehminuten von den Gleisen entfernt liegt.