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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.01.2022 · Fall aus Salzburg

OGH 2 Ob 130/21p

Worum es ging: Trifft mich Mitschuld, wenn ich unerlaubt mitgefahren bin?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, wenn Sie erkennen konnten oder mussten, dass die Mitfahrt gegen die Vorschriften verstößt. Die Regeln über die Beförderung von Personen schützen nicht nur andere, sondern auch Sie selbst. Sie können sich aber entlasten, wenn Sie beweisen, dass der Schaden auch ohne den Verstoß gleich eingetreten wäre.

Ja. Die Vorschriften über die zulässige Beförderung von Personen richten sich nicht nur an den Lenker, sondern auch an die mitbeförderten Personen selbst. Ihr Schutz erstreckt sich außerdem auf Dritte, die bei einem durch dieses Fehlverhalten ausgelösten Unfall verletzt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1294 ABGB § 1311

Entscheidungstext

43 Absätze, 11.889 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.01.2022

Geschäftszahl

2Ob130/21p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* Ges.m.b.H., *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei G* G*, vertreten durch Mag. Sigrun List, Rechtsanwältin in Eugendorf, wegen 5.078,30 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 30. April 2021, GZ 53 R 48/21x-13, womit das Urteil des Bezirksgerichts Hallein vom 28. Jänner 2021, GZ 1 C 1133/20h-9, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 501,01 EUR (darin 83,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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