ABGB § 1294
Was die Gerichte dazu entschieden haben
In der Regel nicht. Übliche leichte Verstöße gegen die Sportregeln, durch die es zu Körperverletzungen kommt, sind meist nicht rechtswidrig. Das gilt für alle gemeinsam ausgeübten Sportarten, bei denen die Nähe der Teilnehmer zu Verletzungen führen kann. Erst wenn das Verhalten über einen immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß hinausgeht, kann Ersatz zustehen.
Auch wenn Ihr Dienstgeber nach einem Arbeitsunfall weitgehend geschützt ist, können Sie einen zweiten Schädiger nach den allgemeinen Regeln auf Ersatz klagen. Dieser kann Ihnen ein Mitverschulden Ihres Dienstgebers nicht entgegenhalten.
Nur dann, wenn ihn eine besondere Pflicht zum Handeln getroffen hat. Ohne eine solche Pflicht ist es nicht rechtswidrig, wenn jemand nicht einschreitet, um die Schädigung durch einen anderen zu verhindern. Erst die Verletzung einer solchen Handlungspflicht kann eine Haftung begründen.
Manchmal. Eine Schreckreaktion ist vor allem dann entschuldbar, wenn das auslösende Ereignis plötzlich, völlig überraschend und in bedrohlicher Nähe eintritt und ein überstürztes Handeln verlangt. Für bloßes Ungeschick müssen Sie als Lenker dagegen einstehen, soweit Ihnen nach Ihren Verhältnissen ein anderes Verhalten zumutbar gewesen wäre.
Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt. Unbeachtet bleibt dabei etwas, das im konkreten Fall ohne besondere Aufmerksamkeit und ohne besonders gründliche Überlegung jedem einleuchtet.
Wer nicht handelt, ist dafür nur verantwortlich, wenn ihn eine besondere Pflicht trifft, den Schaden zu verhindern. Eine solche Pflicht kann bestehen, wenn er selbst eine gefährliche Vorhandlung gesetzt hat. Ein allgemeines Gebot, Schäden zu verhindern, gibt es aber nicht; wer selbst geschädigt wird, muss den Schaden allerdings möglichst gering halten, soweit ihm das zumutbar ist.
Wer für die Sicherheit eines Bereichs zu sorgen hat, muss selbst beweisen, dass er die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat. Ob sich diese Pflicht aus einem Vertrag oder aus allgemeinen Grundsätzen ergibt, macht dabei keinen Unterschied.
Eine Fehlreaktion ist nur dann entschuldbar, wenn Sie ohne eigenes Verschulden von dem bedrohlichen Ereignis überrascht wurden und deshalb eine an sich unrichtige Abwehrhandlung gesetzt haben. Für eine Gefahr aus einem nicht erkennbaren Mangel der Lenkung haften Sie nur, wenn Sie diese Gefahr durch vorschriftswidriges und schuldhaftes Verhalten vergrößert haben.
Die gesetzlichen Verzugszinsen stehen Ihnen ohne Nachweis eines konkreten Schadens jedenfalls zu; sie sind eine Mindestpauschale. Einen darüber hinausgehenden Nachteil können Sie schon bei leichter Fahrlässigkeit verlangen, müssen ihn aber behaupten und beweisen. Ein entgangener Anlagegewinn zählt dazu, wenn Sie die Gelegenheit genützt hätten und ihr Eintreten nach den üblichen Marktverhältnissen praktisch sicher gewesen wäre.
Ein Hersteller kann sich nicht darauf berufen, er habe das Verbot einer Abschalteinrichtung nicht gekannt. Ein solcher Rechtsirrtum kann wegen der unionsrechtlichen Vorgaben nicht geltend gemacht werden.
Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.
Nein. Das Gesetz sagt zwar, jedermann könne Ersatz fordern, doch das ist zu weit formuliert. Ersatz gibt es nur für Nachteile in einem Bereich, den das übertretene Verbot schützen soll. Nachteile außerhalb dieses Schutzbereichs bleiben außer Betracht.
In der Regel nein. Wer sich auf eine vertretbare Rechtsansicht stützt, trifft allein durch das Prozessieren kein Verschulden, und die Vertretbarkeit wird großzügig beurteilt. Anders ist es, wenn Sie den Prozess auf falsche Tatsachenbehauptungen stützen; dann müssen Sie beweisen, dass Ihnen das nicht vorzuwerfen ist.