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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.02.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 2/22k

Worum es ging: Was gilt, wenn im Streit ausländisches Recht anzuwenden ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ist ausländisches Recht anzuwenden, muss es so angewendet werden wie in seinem Ursprungsland. Eine dort gefestigte Ansicht in Rechtsprechung und Lehre darf nicht übergangen werden. Nur in dieser Hinsicht kann sich eine Frage für das Höchstgericht stellen.

Hat das Berufungsgericht das ausländische Recht so ausgelegt, wie es die dortige Rechtsprechung und Lehre tun, ist das nicht zu beanstanden. Dass der Oberste Gerichtshof dazu selbst noch nichts gesagt hat, spielt dann keine Rolle. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 272 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

29 Absätze, 5.209 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.02.2022

Geschäftszahl

8ObA2/22k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N* GmbH in Liqu., *, vertreten durch Buchberger Ettmayer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Mag. Hermann Hinterberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 223.365,18 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 220.350,28 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. November 2021, GZ 12 Ra 99/21x-41, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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