OGH 8 ObA 2/22k
Worum es ging: Was gilt, wenn im Streit ausländisches Recht anzuwenden ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ist ausländisches Recht anzuwenden, muss es so angewendet werden wie in seinem Ursprungsland. Eine dort gefestigte Ansicht in Rechtsprechung und Lehre darf nicht übergangen werden. Nur in dieser Hinsicht kann sich eine Frage für das Höchstgericht stellen.
Hat das Berufungsgericht das ausländische Recht so ausgelegt, wie es die dortige Rechtsprechung und Lehre tun, ist das nicht zu beanstanden. Dass der Oberste Gerichtshof dazu selbst noch nichts gesagt hat, spielt dann keine Rolle. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 30.11.2021, 12 Ra 99/21x-41
Zitierte Paragrafen
ZPO § 272 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
29 Absätze, 5.209 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.02.2022
Geschäftszahl
8ObA2/22k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N* GmbH in Liqu., *, vertreten durch Buchberger Ettmayer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Mag. Hermann Hinterberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 223.365,18 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 220.350,28 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. November 2021, GZ 12 Ra 99/21x-41, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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