Was gilt, wenn im Streit ausländisches Recht anzuwenden ist?
betrifft Käufer, Verkäufer, Unternehmer, Konsument, Kläger
Ist ausländisches Recht anzuwenden, muss es so angewendet werden wie in seinem Ursprungsland. Eine dort gefestigte Ansicht in Rechtsprechung und Lehre darf nicht übergangen werden. Nur in dieser Hinsicht kann sich eine Frage für das Höchstgericht stellen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (100 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Aus der nach § 3 IPRG gebotenen Bedachtnahme auf die Anwendung des maßgeblichen fremden Rechtes in dessen ursprünglichem Geltungsbereich folgt, dass es der Rechtssicherheit widersprechen könnte, würde bei der Entscheidung des Rechtsstreites durch die inländischen Gerichte eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt. Nur in dieser Hinsicht ist das Vorliegen einer nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizierten Rechtsfrage denkbar.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: afghanisches Eherecht (afghZGB); Gültigkeit einer (nur) vor dem Mullah 1996 geschlossenen EheOGH 4 Ob 85/23p, 31.05.2023
- Hier. Art 329c und Art 337 Schweizer Obligationenrecht.OGH 9 ObA 63/22p, 31.08.2022
- Hier: Widerspruch nach deutschem Vertragsversicherungsrecht.OGH 7 Ob 38/22x, 28.04.2022
- Hier: Rückforderung von Arbeitsentgelten gemäß § 812 Abs 1 erster Satz dBGB; nur positive Kenntnis vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit schließt eine Rückforderung nach § 814 dBGB aus.OGH 8 ObA 2/22k, 22.02.2022
- Die Rechtsrüge einer außerordentlichen Revision muss bei Anwendung fremden Rechts ein Abweichen des Berufungsgerichts von der ausländischen Entscheidungspraxis bzw Lehre oder grobe Beurteilungsfehler im Einzelfall konkret aufzeigen.OGH 2 Ob 210/21b, 27.01.2022
Alle 24 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Verjährung nach deutschem Recht; erhebliche Rechtsfrage verneint.OGH 9 Ob 45/20p, 29.09.2020
- Hier: Verjährung nach deutschem Recht; erhebliche Rechtsfrage verneint.OGH 3 Ob 203/19b, 26.02.2020
- Hier: Italienisches Schadenersatzrecht.OGH 1 Ob 76/17h, 24.05.2017
- Es gibt aber keinen Grund zur Annahme, das Rekursgericht hätte das anzuwendende fremde Recht unvollständig oder unrichtig ermittelt und angewandt, wenn nicht erkennbar ist, inwieweit bei der Anwendung des fremden Rechts eine im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage zu beantworten wäre.OGH 1 Ob 37/15w, 23.04.2015
- Ob das anwendbare ausländische (im vorliegenden Fall lettische) Recht zutreffend ermittelt wurde, bildet regelmäßig eine Frage des Einzelfalls.OGH 6 Ob 100/13v, 09.09.2013
- Hier: Chinesisches Patentrecht.OGH 4 Ob 109/13b, 27.08.2013
- Hier: Beurteilung nach deutschem Recht, da ein abstraktes (schuldbegründendes, konstitutives, selbstständiges) Schuldanerkenntnis im Sinn der oder ein deklaratorisches (schuldbestätigendes, kausales) Anerkenntnis vorliegt.OGH 7 Ob 198/12m, 23.05.2013
- Hier: Auslegung des Begriffs „medizinisch notwendige Heilbehandlung“ in § 192 dVVG und §§ 1 und 4 MB/KK 2009.OGH 7 Ob 52/13t, 23.05.2013
- Hier: Deutsches Anfechtungsrecht.OGH 3 Ob 147/12g, 19.09.2012
- Hier: Zur Frage der Abgrenzung von Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis nach deutschem Recht; Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint.OGH 1 Ob 258/08k, 05.05.2009
- Hier: Zur Frage des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen nach kroatischem Recht; Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint.OGH 9 Ob 27/08y, 08.10.2008
- Hier: Revision zulässig - Darlehen nach deutschem Recht.OGH 3 Ob 32/08i, 11.06.2008
- Die Revision wäre aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann zulässig, wenn ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre oder hiebei grobe Subsumtionsfehler unterlaufen wären, die aus Gründen der Rechtssicherheit richtiggestellt werden müssten.OGH 8 ObA 2/07p, 31.01.2007
- Das Fehlen einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu nach kollisionsrechtlichen Bestimmungen anzuwendenden Normen ausländischen Rechts ist für die Frage der Rechtserheblichkeit nach § 528 Abs 1 ZPO (vgl § 502 Abs 1 ZPO) ohne Bedeutung, weil der Oberste Gerichtshof nicht dazu berufen ist, für die Einheitlichkeit oder Rechtsfortbildung fremden Rechtes Sorge zu tragen.OGH 8 ObA 2/07p, 31.01.2007
- Hier: Die Frage der Vollmacht zur Abgabe einer Garantieerklärung nach saudi-arabischem Recht.OGH 7 Ob 270/06s, 31.01.2007
- Hier: Zivilteilung einer Liegenschaft nach französischem Recht.OGH 2 Ob 263/05y, 18.05.2006
- Fremdes Recht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden und es kommt in erster Linie auf die Anwendungspraxis nach der Rechtsprechung des betreffenden Auslandsstaats an.OGH 1 Ob 299/04h, 25.01.2005
- Dabei kommt es in erster Linie auf die Anwendungspraxis des ausländischen Rechts durch die herrschende (höchstgerichtliche) Rechtsprechung an. Nur wenn dieser Lösungsansatz keine eindeutige Antwort ergibt, ist der herrschenden fremden Lehre zu folgen.OGH 1 Ob 33/01m, 27.03.2001
- Der Oberste Gerichtshof ist nicht dazu berufen, für die Einheitlichkeit oder gar die Fortbildung fremden Rechts Sorge zu tragen. Diese Aufgabe fällt bei Anwendung türkischen Rechts vornehmlich dem Türkischen Kassationshof zu.OGH 1 Ob 215/98v, 27.10.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042940 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 100.
- OGH 9 Ob 62/26x, 31.07.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 117/25d, 29.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 32/25a, 25.04.2025, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 19/24a, 28.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 85/23p, 31.05.2023
- OGH 9 ObA 63/22p, 31.08.2022, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 2/22k, 22.02.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 13/17p, 05.07.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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