ZPO § 272
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Als Versicherungsnehmer müssen Sie beweisen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Bleibt das offen, geht das zu Ihren Lasten; das gilt etwa beim Einbruch oder beim Diebstahl eines Fahrzeugs.
Zunächst genügt der Nachweis, dass Sie das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt haben und es nach ununterbrochener Abwesenheit bei Ihrer Rückkehr nicht mehr auffindbar war. Der Versicherer kann dann Umstände beweisen, die gegen einen Versicherungsfall sprechen. Dieser Anschein ist schon widerlegt, wenn Umstände ernsthaft für einen anderen Geschehensablauf sprechen.
Bleibt unklar, wie das Arbeitsverhältnis geendet hat, steht Ihnen die Abfertigung zu. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass ein Grund vorliegt, der die Abfertigung ausschließt. Sie müssen nur die Auflösung und die nötige Dauer Ihrer Beschäftigung behaupten und beweisen.
Wer behauptet, dass in seinem Eigentum stehende Vermögenswerte von der Aufteilung ausgenommen sind, muss die Voraussetzungen dieser Ausnahme beweisen. Die Beweislast liegt also bei jenem Ehegatten, der sich auf die Ausnahme beruft.
Wenn Tatfragen tief in die Lebenssphäre einer Partei hineinreichen, entscheidet für die Beweislast, wer dem Beweis näher steht. Niemand muss aber beweisen, dass er zu einem bestimmten Verhalten des Gegners keinen Anlass gegeben hat. Wer sich darauf beruft, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt sei, trägt die Behauptungs- und Beweislast; bleibt unklar, ob ein Umstand zur Aufhebung der Gemeinschaft geführt hat, geht das zu seinen Lasten.
Dann kehrt sich die Beweislast um. Vorher muss der Unternehmer beweisen, dass er erfüllt hat; nehmen Sie die Leistung vorbehaltlos an, müssen Sie beweisen, dass sie mangelhaft ist. Sie müssen dann auch vorbringen, welche konkreten Fehler die Leistung aufweist.
Volle Gewissheit wird dabei nicht verlangt. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Sie unter den angenommenen Voraussetzungen diesen Verdienst erzielt hätten. Beurteilt wird das nach dem Wissensstand am Schluss der Verhandlung in erster Instanz. Solche Annahmen über einen hypothetischen Verlauf gehören zum Tatsachenbereich und können beim Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden.
Verbindlich nur mit dem Grenzkataster. Die Grundbuchsmappe beurkundet die Grenze nicht, sie ist ein Beweismittel wie jedes andere. Grundbuchsauszüge und Mappenkopien allein beweisen einen bestimmten Grenzverlauf daher nicht.
Ja. Weil der Nachweis eines Versicherungsfalls oft sehr schwierig ist, stehen Ihnen Beweiserleichterungen zu. Es genügt, wenn Sie ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen, die nach außen das Erscheinungsbild eines Versicherungsfalls ergeben.
Das muss jener Ehegatte beweisen, der die gemeinsame Wohnung verlassen hat. Der zurückgebliebene Teil muss nur zeigen, dass der andere ausgezogen ist und eine Rückkehr ablehnt. Bleiben die Gründe für den Auszug unklar, geht das zu Lasten des Ausgezogenen.
Jede Partei muss die Umstände behaupten und beweisen, die für ihren Standpunkt sprechen. Als Geschädigter müssen Sie den Schaden, die Verursachung und die weiteren Voraussetzungen der Haftung beweisen, bei einem Kraftfahrzeugunfall etwa, dass der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist. Der Gegner muss beweisen, was seine Haftung ausschließt oder einschränkt.
Sie müssen nachweisen, dass Ihnen das Grundstück gehört und dass die Einwirkung tatsächlich stattfindet. Dass sie zulässig ist, muss der Nachbar beweisen. Bleibt offen, ob überhaupt etwas auf Ihr Grundstück gelangt ist, geht das zu Ihren Lasten.
Wenn Sie als geschiedener Ehepartner Unterhalt nach der besonderen Billigkeitsregel fordern, müssen grundsätzlich Sie behaupten und beweisen, dass Ihre unterhaltspflichtigen Verwandten nicht genug Vermögen und Einkommen haben. Nur wenn Ihnen das unverhältnismäßig schwerfällt und die Gegenseite den Beweis wesentlich leichter führen kann, trifft die Beweislast den Prozessgegner.
Ein Sendeprotokoll zeigt nur, dass eine Nachricht abgeschickt wurde. Dass sie beim Empfänger angekommen ist, lässt sich damit nicht als wahrscheinlich unterstellen. Den Zugang müssen Sie also auf andere Weise beweisen.
Für die nach dem Gleichbehandlungsgesetz verpönten Beweggründe genügt es, sie glaubhaft zu machen; das Beweismaß ist also herabgesetzt. Möglich ist dabei nur der Indizienbeweis, nicht der Anscheinsbeweis. Ob die vorgebrachten Umstände ausreichen, lässt sich nur nach den gesamten Umständen des Falls beurteilen.
Grundsätzlich müssen Sie als Versicherungsnehmer beweisen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist. Bei einer Krankheit, die sich langsam entwickelt und lange unbemerkt bleibt, und wenn zwischen Vertragsabschluss und Diagnose Jahre liegen, wird Ihnen dieser Beweis erleichtert. Dann genügt es, dass die Entstehung erst nach Vertragsabschluss überwiegend wahrscheinlich ist.
Wollen Sie nach einem allgemeinen Vergleich noch ein Recht geltend machen, müssen Sie im Streitfall vorbringen und beweisen, warum dieser Anspruch vom Vergleich nicht erfasst ist.
Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.
Manche Geschehensabläufe sind so typisch, dass das Gericht auch im einzelnen Fall von diesem gewöhnlichen Verlauf ausgehen darf. Es nimmt dann an, dass kein ungewöhnlicher Ablauf vorlag.
Der Schluss vom typischen Ablauf auf die Ursache wird entkräftet, indem Tatsachen bewiesen werden, aus denen sich die konkrete Möglichkeit eines anderen Ablaufs ergibt. Bloß andere Möglichkeiten allgemein aufzuzählen, reicht dafür nicht.
Ein Schluss von einer bewiesenen Tatsache auf eine andere ist nur zulässig, wenn zwischen beiden ein typischer, regelmäßiger Zusammenhang besteht. Dieser Weg darf nicht dazu dienen, Lücken in der Beweisführung durch bloße Vermutungen zu schließen.
Nein. Wo der Ablauf davon abhängt, wie sich ein Mensch entschieden hätte, ist der Beweis des ersten Anscheins ausgeschlossen. Auch der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufs genügt nicht, solange andere Ursachen möglich bleiben. Was ungeklärt bleibt, geht dann zu Ihren Lasten als Geschädigter.
Dass ein Richter die Beweise falsch gewürdigt hat, begründet für sich allein keinen Ersatzanspruch gegen den Staat. Nur wenn Willkür vorliegt, weil sich der Richter ohne erkennbaren Grund über wesentliche Verfahrensergebnisse hinweggesetzt hat, kommt eine Haftung in Betracht.
Wer statt eines Verkaufs die Begründung von Wohnungseigentum erreichen will, muss die dafür nötigen Tatsachen vorbringen und nachweisen. Einen fertigen Aufteilungsvorschlag muss er aber nicht vorlegen, darüber entscheidet allein das Gericht. Bleiben Zweifel, ob die Aufteilung in Wohnungseigentum möglich ist, geht das zu seinen Lasten.
Sie selbst. Wer sich darauf beruft, weniger als die Hälfte des Werts erhalten zu haben, muss diese Verkürzung beweisen. Behauptet die Gegenseite, dass dieser Anspruch ausgeschlossen ist, trifft dafür sie die Beweislast.
Nur nach Maßgabe seines Rangs. Ein offenkundiges, nicht eingetragenes Recht muss der Ersteher nur übernehmen, wenn ihm der durch die Entstehung geschaffene Rang das erlaubt. Berufen Sie sich als Berechtigter darauf, müssen Sie behaupten und beweisen, dass Ihr Recht dem bestrangigen betreibenden oder einem besser gestellten Pfandgläubiger vorgeht oder im Meistbot Deckung gefunden hätte. Klagt umgekehrt der Ersteher auf Freiheit von der Dienstbarkeit, ist die Beweislast anders verteilt.
Beim Zusammenhang zwischen mangelhaften Prospektangaben und Ihrer Anlageentscheidung genügt der Rückgriff auf einen typischen Geschehensablauf nicht. Ein solcher Anscheinsbeweis ist hier nicht zulässig.
Einer Aussage über das, was ein Zeuge nur von einem Dritten gehört hat, ist im Allgemeinen mit Vorsicht zu begegnen. Sie darf aber herangezogen werden, wenn kein unmittelbarer Beweis zur Verfügung steht. Das Gericht würdigt sie dann frei.
Wenn von Ihnen konkrete Beweise billigerweise nicht erwartet werden können, darf das Gericht vom typischen Ablauf ausgehen. Diese Beweiserleichterung wird gerade für solche Fälle als sachgerecht angesehen.
Wenn Sie einen Auftraggeber dafür haftbar machen wollen, dass er eine ungeeignete Hilfsperson eingesetzt hat, müssen Sie deren Untüchtigkeit beweisen. Das gilt sowohl bei einem Schaden durch aktives Tun als auch bei einem Schaden durch Unterlassen. Für diesen Beweis genügt der Anschein.