Muss das Höchstgericht ausländisches Recht selbst klären?
betrifft Käufer, Verkäufer, Unternehmer, Kläger, Beklagter
Hat das Berufungsgericht das ausländische Recht so ausgelegt, wie es die dortige Rechtsprechung und Lehre tun, ist das nicht zu beanstanden. Dass der Oberste Gerichtshof dazu selbst noch nichts gesagt hat, spielt dann keine Rolle. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 29.01.2026 (132 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Entspricht die Auslegung der nach den kollisionsrechtlichen Normen anzuwendenden ausländischen Sachnorm durch das Berufungsgericht der ständigen Rechtsprechung des ausländischen Höchstgerichtes und der ausländischen Lehre, so ist das Fehlen einer Rechtsprechung des OGH für die Beurteilung der Rechtserheblichkeit im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO ohne Bedeutung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: außerordentlicher Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren.OGH 3 Ob 185/25i, 23.02.2026
- Hier: Frage der Behandlung des Auslandseigentums der ehemaligen UdSSR in Österreich und den damit im Zusammenhang stehenden völkerrechtlichen FragenOGH 10 Ob 9/23f, 16.05.2023
- Bei der Anwendung von Völkergewohnheitsrecht <br/>handelt es sich somit um die Anwendung innerstaatlichen Rechts. Die <br/>Anwendung und Auslegung von Völkerrecht kann daher eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 ZPO darstellenOGH 10 Ob 9/23f, 16.05.2023
- Hier: Art 329c und Art 337 Schweizer Obligationenrecht.OGH 9 ObA 63/22p, 31.08.2022
- Hier: Rückforderung von Arbeitsentgelten gemäß § 812 Abs 1 erster Satz dBGB; nur positive Kenntnis vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit schließt eine Rückforderung nach § 814 dBGB aus.OGH 8 ObA 2/22k, 22.02.2022
Alle 39 Ergänzungen anzeigen
- Die Rechtsrüge einer außerordentlichen Revision muss bei Anwendung fremden Rechts ein Abweichen des Berufungsgerichts von der ausländischen Entscheidungspraxis bzw Lehre oder grobe Beurteilungsfehler im Einzelfall konkret aufzeigen.OGH 2 Ob 210/21b, 27.01.2022
- Hier: Verjährung nach deutschem Recht; erhebliche Rechtsfrage verneint.OGH 3 Ob 203/19b, 26.02.2020
- Hier: Schuldenschnitt bei griechischen Anleihen.OGH 4 Ob 233/19x, 21.02.2020
- Hier: Gesellschafterhaftung nach deutschem GmbH‑Recht.OGH 6 Ob 96/17m, 29.05.2017
- Hier: Italienisches Schadenersatzrecht.OGH 1 Ob 76/17h, 24.05.2017
- Da Österreich das UN‑VerjÜbk nicht ratifiziert hat, ist das Fehlen österreichischer Rechtsprechung zu diesem Übereinkommen dem Umstand gleichzuhalten, dass zu dem im konkreten Fall anzuwendenden ausländischen Sachrecht keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt.OGH 3 Ob 55/17k, 10.05.2017
- Hier: Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach slowenischem Recht.OGH 2 Ob 89/16a, 23.02.2017
- Hier: Umrechnung dynamisierter Titel über den Kindesunterhalt nach § 36 dt. EGZPO.OGH 3 Ob 131/15h, 15.07.2015
- Hier: Auslegung von Willenserklärungen nach deutschem Recht (§§ 133, 157 BGB) ‑ schlüssige Annahmeerklärung.OGH 7 Ob 161/13x, 02.10.2013
- Ob das anwendbare ausländische (im vorliegenden Fall lettische) Recht zutreffend ermittelt wurde, bildet regelmäßig eine Frage des Einzelfalls.OGH 6 Ob 100/13v, 09.09.2013
- Hier: Chinesisches Patentrecht.OGH 4 Ob 109/13b, 27.08.2013
- Hier: Beurteilung nach deutschem Recht, da ein abstraktes (schuldbegründendes, konstitutives, selbstständiges) Schuldanerkenntnis im Sinn der oder ein deklaratorisches (schuldbestätigendes, kausales) Anerkenntnis vorliegt.OGH 7 Ob 198/12m, 23.05.2013
- Hier: Auslegung des Begriffs „medizinisch notwendige Heilbehandlung“ in § 192 dVVG und §§ 1 und 4 MB/KK 2009.OGH 7 Ob 52/13t, 23.05.2013
- Hier: Auslegung schweizerischen Zivilprozessrechts.OGH 8 Ob 62/07m, 03.04.2008
- Lediglich wenn ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechts in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt wurde, wäre aus Gründen der Rechtssicherheit das Vorliegen einer qualifizierten Rechtsfrage denkbar.OGH 8 Ob 62/07m, 03.04.2008
- Hier: Fragen des Werkvertragsrechts und der Gehilfenhaftung nach deutschem Recht.OGH 3 Ob 212/07h, 27.11.2007
- Die Revision wäre aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann zulässig, wenn ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre oder hiebei grobe Subsumtionsfehler unterlaufen wären, die aus Gründen der Rechtssicherheit richtiggestellt werden müssten.OGH 8 ObA 2/07p, 31.01.2007
- Das Fehlen einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu nach kollisionsrechtlichen Bestimmungen anzuwendenden Normen ausländischen Rechts ist für die Frage der Rechtserheblichkeit nach § 528 Abs 1 ZPO (vgl § 502 Abs 1 ZPO) ohne Bedeutung, weil der Oberste Gerichtshof nicht dazu berufen ist, für die Einheitlichkeit oder Rechtsfortbildung fremden Rechtes Sorge zu tragen.OGH 8 ObA 2/07p, 31.01.2007
- Hier: Zivilteilung einer Liegenschaft nach französischem Recht.OGH 2 Ob 263/05y, 18.05.2006
- Hier: Frage des Rückersatzes von Steuerbeträgen nach dem dEStG sowie zu Schuldversprechen nach §§ 780, 781 BGB.OGH 10 Ob 9/06f, 28.03.2006
- Der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt allerdings nicht die Aufgabe zu, die Einheitlichkeit oder gar die Fortentwicklung fremden Rechtes in seinem ursprünglichen Geltungsbereich zu gewährleisten.OGH 7 Ob 167/03i, 05.08.2003
- Steht die angefochtene Entscheidung im Einklang mit einer gefestigten ständigen Rechtsprechung des fremden Höchstgerichtes, ist nämlich eine Wiederholung der Rechtssätze durch den Obersten Gerichtshof entbehrlich.OGH 7 Ob 256/01z, 09.10.2002
- Bei der Anwendung ausländischen Rechts kommt es nämlich darauf an, ob die Entscheidung einer im fremden Staat in Rechtsprechung und Lehre gefestigten Ansicht entspricht. Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechts zu liefern.OGH 1 Ob 74/02t, 30.04.2002
- Dasselbe gilt bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallenden Rechtsmaterien.OGH 1 Ob 62/02b, 30.04.2002
- Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechtes - noch dazu in einem Fall, wo diese ohnehin bereits das dortige Höchstgericht in eine bestimmte Richtung vorgenommen und gegenteilige Meinungen ausdrücklich abgelehnt hat (vergleiche BGH 9. 3. 1993) - zu leisten.OGH 6 Ob 15/01a, 13.09.2001
- Hier: Schmerzengeldbemessung nach griechischem Recht.OGH 2 Ob 365/99m, 13.01.2000
- Wird eine Rechtsfrage über die Auslegung einer ausländischen Norm, die bisher noch keinen Entscheidungsniederschlag im Heimatstaat gefunden hat, zum ersten Mal an den Obersten Gerichtshof Österreichs herangetragen, so ist es nicht Aufgabe dieses Höchstgerichtes, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechtes zu liefern.OGH 7 Ob 283/98p, 28.05.1999
- Da der Revisionswerber nicht darlegt, dass das ausländische Kollisionsrecht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich dieses Rechtes in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre, liegt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.OGH 8 Ob 64/99s, 18.03.1999
- Dies muss umso mehr dann gelten, wenn es sich um eine bereits seit Jahren nicht mehr in Geltung stehende ausländische Rechtsnorm handelt, welche nur aufgrund der besonderen Sachverhaltsgestaltung auf ein einzelnes verfahrensbezogenes Rechtsverhältnis noch Anwendung findet.OGH 2 Ob 18/99g, 28.01.1999
- Die Revision wäre zulässig, wenn eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre.OGH 2 Ob 297/98k, 12.11.1998
- Der Mangel einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum anzuwendenden ausländischen Sachrecht begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.OGH 1 Ob 215/98v, 27.10.1998
- Ablehnung der Meinung Faschings in LB Rz 1890.OGH 3 Ob 543/91, 27.11.1991
- Aus Gründen der Rechtssicherheit wäre das Vorliegen einer qualifizierten Rechtsfrage denn denkbar, wenn ausländisches Recht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt wurde.OGH 8 Ob 28/87, 03.09.1987
- Für die Rechtsanwendung des fremden Rechtes in seinem ursprünglichen Geltungsbereich fehlt es der Rechtsprechung des Revisionsgerichtes an der im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zugrunde gelegten Leitfunktion.OGH 6 Ob 666/84, 31.01.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042948 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 132.
- OGH 5 Ob 117/25d, 29.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 212/23z, 20.02.2024, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 85/23p, 31.05.2023
- OGH 10 Ob 9/23f, 16.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 132/22h, 17.01.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 63/22p, 31.08.2022, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 2/22k, 22.02.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 13/17p, 05.07.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 184/16v, 22.11.2016, Fall aus Wien
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