OGH 8 ObA 100/21w
Worum es ging: Gibt es feste Regeln für eine gerechtfertigte Entlassung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.
Einer Aussage über das, was ein Zeuge nur von einem Dritten gehört hat, ist im Allgemeinen mit Vorsicht zu begegnen. Sie darf aber herangezogen werden, wenn kein unmittelbarer Beweis zur Verfügung steht. Das Gericht würdigt sie dann frei.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.10.2021, 7 Ra 76/21d-18
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 27 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
23 Absätze, 3.982 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.02.2022
Geschäftszahl
8ObA100/21w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. A*, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei A* gemeinnützige GmbH, *, vertreten durch Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 45.014,73 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 2021, GZ 7 Ra 76/21d-18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).