OGH 3 Ob 228/21g
Worum es ging: Kann ich den Mitarbeiter der Firma direkt klagen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Gehilfe, den Ihr Vertragspartner zur Erfüllung einsetzt, haftet Ihnen nicht wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag. Er haftet Ihnen nur, wenn sein Verhalten auch unabhängig vom Vertrag rechtswidrig war.
Ein Verhalten wird zur unerlaubten Handlung, wenn es allgemeine Verhaltensregeln oder besondere Schutzvorschriften verletzt, die unabhängig von einem Vertrag gelten. Dass ein geschütztes Rechtsgut beeinträchtigt wurde, ist dafür nur ein Anhaltspunkt und genügt allein nicht. Ob das Verhalten rechtswidrig war, ergibt sich erst aus einer Abwägung aller betroffenen Interessen.
Zwischen Ihnen und dem Gehilfen Ihres Vertragspartners besteht kein eigenes Schuldverhältnis. Deshalb haftet er Ihnen nur, wenn sein Verhalten schon unabhängig vom Vertrag rechtswidrig war.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 08.07.2021, 2 R 41/21b
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2022
Geschäftszahl
3Ob228/21g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Hämmerle & Hübner Rechtsanwälte OG in Innsbruck, und ihrer Nebenintervenienten 1. Ing. H* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Christian Girardi, LL.M., Ing. Dr. Stefan Schwärzler, Mag. Daniel Pichler, Rechtsanwälte in Innsbruck, 2. A*, 3. V* GmbH, *, beide vertreten durch Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH in Innsbruck, 4. Dipl.-Ing. P*, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Mag. E*, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der L.* GmbH, 2. G* GmbH, *, vertreten durch Dr. Michael Konzett, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen 2.312.476,07 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Juli 2021, GZ 2 R 41/21b, 2 R 88/21i-248, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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