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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2022 · Fall aus Tirol

OGH 3 Ob 228/21g

Worum es ging: Kann ich den Mitarbeiter der Firma direkt klagen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Gehilfe, den Ihr Vertragspartner zur Erfüllung einsetzt, haftet Ihnen nicht wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag. Er haftet Ihnen nur, wenn sein Verhalten auch unabhängig vom Vertrag rechtswidrig war.

Ein Verhalten wird zur unerlaubten Handlung, wenn es allgemeine Verhaltensregeln oder besondere Schutzvorschriften verletzt, die unabhängig von einem Vertrag gelten. Dass ein geschütztes Rechtsgut beeinträchtigt wurde, ist dafür nur ein Anhaltspunkt und genügt allein nicht. Ob das Verhalten rechtswidrig war, ergibt sich erst aus einer Abwägung aller betroffenen Interessen.

Zwischen Ihnen und dem Gehilfen Ihres Vertragspartners besteht kein eigenes Schuldverhältnis. Deshalb haftet er Ihnen nur, wenn sein Verhalten schon unabhängig vom Vertrag rechtswidrig war.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

21 Absätze, 4.455 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2022

Geschäftszahl

3Ob228/21g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Hämmerle & Hübner Rechtsanwälte OG in Innsbruck, und ihrer Nebenintervenienten 1. Ing. H* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Christian Girardi, LL.M., Ing. Dr. Stefan Schwärzler, Mag. Daniel Pichler, Rechtsanwälte in Innsbruck, 2. A*, 3. V* GmbH, *, beide vertreten durch Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH in Innsbruck, 4. Dipl.-Ing. P*, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Mag. E*, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der L.* GmbH, 2. G* GmbH, *, vertreten durch Dr. Michael Konzett, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen 2.312.476,07 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Juli 2021, GZ 2 R 41/21b, 2 R 88/21i-248, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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