Wann ist ein schädigendes Verhalten wirklich rechtswidrig?
betrifft Geschädigte, Schädiger, Unternehmer, Konsument
Ein Verhalten wird zur unerlaubten Handlung, wenn es allgemeine Verhaltensregeln oder besondere Schutzvorschriften verletzt, die unabhängig von einem Vertrag gelten. Dass ein geschütztes Rechtsgut beeinträchtigt wurde, ist dafür nur ein Anhaltspunkt und genügt allein nicht. Ob das Verhalten rechtswidrig war, ergibt sich erst aus einer Abwägung aller betroffenen Interessen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 29.06.2023 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Zum Delikt wird ein Verhalten, so auch das eines Gehilfen, dann, wenn - unabhängig von einer rechtsgeschäftlichen Sonderverbindung geltende - allgemeine oder in konkreten Schutzgesetzen enthaltene Verhaltensnormen verletzt werden. Die Beeinträchtigung absoluter geschützter Rechtsgüter kann die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nur indizieren, aber nicht schon schlechthin begründen; diese Rechtswidrigkeit kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung gefunden werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nur Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen.OGH 3 Ob 228/21g, 23.02.2022
- Hier: Verfolgungsschaden. Eine Rechtswidrigkeit ist als Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung zu bejahen, wenn durch das Fluchtverhalten für ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigtes und unter Umständen dazu verpflichtetes Organ eine gesteigerte, vermeidbare Gefahrenlage geschaffen wird, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht.OGH 1 Ob 97/15v, 18.06.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022656 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 8.
- OGH 5 Ob 171/22s, 29.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 194/22y, 29.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 59/22g, 25.04.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 228/21g, 23.02.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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