OGH 6 Ob 19/22w
Worum es ging: Wann ist ein Vertrag wegen Wucher unwirksam?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Vertrag ist wegen Wucher unwirksam, wenn Leistung und Gegenleistung auffallend ungleich sind. Dazu muss der Benachteiligte außerstande gewesen sein, seine Interessen zu wahren, etwa aus Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Aufregung. Und der andere muss diese Lage ausgenützt haben.
Für die Beurteilung kommt es darauf an, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis besteht. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag geschlossen wurde.
Nein. Wenn der Kaufpreis dem Wert der Sache entspricht, ist das Geschäft nicht schon deshalb sittenwidrig, weil der vereinbarte Rückkaufpreis viel höher liegt. Anders kann es nur sein, wenn in Wahrheit ein verdeckter Kredit vorliegt: Sie haben verkauft, um dringend Geld zu bekommen, und beide Seiten sind davon ausgegangen, dass Sie die Sache wieder zurückkaufen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.12.2021, 15 R 117/21t-73
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
23 Absätze, 4.115 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.03.2022
Geschäftszahl
6Ob19/22w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch Mag. Jürgen Brandstätter, Rechtsanwalt in St. Pölten, als Verfahrenshelfer gegen die beklagten Parteien 1. G*, 2. B*, vertreten durch Kiechl Schaffer Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Aufhebung von Kaufverträgen und Einverleibung des Eigentumsrechts, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Dezember 2021, GZ 15 R 117/21t-73, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).