OGH 8 ObA 94/21p
Worum es ging: Bin ich als Bürge frei, wenn man das irrtümlich sagt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sagt Ihnen der Gläubiger nur seine Meinung, dass Sie als Bürge nach Ihrer Zahlung nicht mehr haften, ist das bloß eine Auskunft über die Rechtslage. Eine solche Erklärung ist wie eine Quittung kein Rechtsgeschäft und kann daher auch nicht wegen Irrtums angefochten werden.
Auch eine bloße Auskunft des Arbeitgebers über die Rechtslage kann für ihn verbindlich werden. Voraussetzung ist, dass sie ihm in besonderer Weise zuzurechnen ist, der Arbeitnehmer gutgläubig war und im Vertrauen darauf etwas eingerichtet hat. Besonderes Gewicht haben dabei Mitteilungen, die der Arbeitgeber gesetzlich schuldet.
Eine Äußerung, die nach ihrem Wortlaut nur die bestehende Rechtslage wiedergibt, kann im Einzelfall trotzdem einen Gestaltungswillen erkennen lassen. Ein Satz wie jener, dass im Metallgewerbe vier Wochen Probezeit gelten, kann daher als Vereinbarung zu verstehen sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 07.10.2021, 12 Ra 89/21a-20
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.03.2022
Geschäftszahl
8ObA94/21p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* H*, vertreten durch die Ganzert & Partner Rechtsanwälte OG in Wels, gegen die beklagte Partei Österreichische Postbus Aktiengesellschaft, 1100 Wien, Am Hauptbahnhof 2, vertreten durch die Schima Mayer Starlinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 657,23 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Oktober 2021, GZ 12 Ra 89/21a-20, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Mai 2021, GZ 14 Cga 49/20x-16a, zum Teil abgeändert und zum Teil aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Das Teilurteil wird in seinem ersten Absatz dahin abgeändert, dass es lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 164,30 EUR samt 8,58 % Zinsen aus 21,20 EUR ab 1. Dezember 2019, aus 37,10 EUR ab 1. Jänner 2020, aus 18,55 EUR ab 1. Februar 2020, aus 34,45 EUR ab 1. März 2020, aus 18,55 EUR ab 1. April 2020 und aus 34,45 EUR ab 1. Mai 2020 zu bezahlen, wird abgewiesen.“
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Erstgericht vorbehalten.
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