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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1917

ABGB § 859

Zweyter Theil. Zweyte Abtheilung. Von den persönlichen Sachenrechten. Siebzehntes Hauptstück. Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt. Grund der persönlichen Sachenrechte. § 859. Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, gründen sich unmittelbar auf ein Gesetz; oder auf ein Rechtsgeschäft; oder auf eine erlittene Beschädigung.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Mit jedem Vertrag sind auch ohne besondere Vereinbarung Nebenpflichten verbunden. Dazu gehört, dass Ihr Vertragspartner Sie bei der Erfüllung nicht in Ihren geschützten Rechtsgütern schädigen darf.

Erklärungen, mit denen Sie ein Rechtsverhältnis einseitig gestalten, werden wirksam, sobald sie beim Empfänger angekommen sind, und sind damit verbraucht. Zurücknehmen können Sie sie nicht mehr. Nur wenn Ihr Wille fehlerhaft gebildet war, können Sie die Erklärung anfechten.

Ja, das ist nicht schon deshalb unzulässig, weil es vom Gesetz abweicht, auch wenn es als ungewöhnlich gilt. Wird als Subunternehmer vereinbart, dass Sie erst bezahlt werden, wenn der Auftraggeber selbst sein Geld bekommt, muss dieser Ihre Forderung ohne unnötigen Verzug betreiben und alles zur Eintreibung Gebotene tun. Hat er nur einen Teil der Arbeiten weitergegeben, darf das Risiko auch nur diesen Teil betreffen.

Ein Vertrag mit mehreren Personen auf einer Seite ist in der Regel nicht teilbar. Er lässt sich nur dann aufteilen, wenn alle daraus entstehenden Rechte in gleicher Weise teilbar sind und beide Vertragsseiten das Ausscheiden Einzelner auch wollen.

Ja. Sie dürfen den Inhalt Ihrer Verträge frei gestalten. Das erlaubt Ihnen sowohl Verträge, die im Gesetz gar nicht geregelt sind, als auch solche, die Elemente mehrerer Vertragsarten mischen.

Im Schuldrecht gilt als Ausdruck der Privatautonomie die Vertragsfreiheit. Sie entscheiden daher selbst, ob Sie überhaupt einen Vertrag schließen und mit wem.

Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann durch einseitige Erklärung enden, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung unzumutbar macht. In Betracht kommen vor allem Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens oder schwere Änderungen der Verhältnisse. Beweisen muss diese Gründe, wer die Auflösung erklärt; Umstände, mit denen von Anfang an zu rechnen war, genügen nicht.

Nein. Entscheidend ist, wie Ihr Verhalten objektiv zu verstehen war, nicht was Sie sich dabei gedacht haben. Wer nur auf die Rechtsfolgen eines angenommenen Sachverhalts hinweist, gibt im Zweifel keine verbindliche Erklärung ab, weil das für den Empfänger erkennbar nichts ändern soll.

Nein, nicht ohne weiteres. Bei Mehrwertdiensten bestehen zwei getrennte Verträge: einer zwischen Ihnen und dem Netzbetreiber, der andere zwischen dem Anbieter des Dienstes und der Person, die den Anschluss tatsächlich benützt hat. Wer bloß erlaubt, seinen Anschluss zu verwenden, erteilt damit keine Vollmacht.

Die erweiterte Deckung für Verträge über bewegliche Sachen greift nur, wenn der Vertrag tatsächlich eine bewegliche Sache betrifft. Ein Vertrag über ein Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Gebäude betrifft die unbewegliche Sache selbst, nicht das Recht daran.

Ja. Sie dürfen mit dem anderen auch ein Dauerverhältnis vereinbaren, das im Gesetz gar nicht eigens geregelt ist. Für solche Verträge gelten dann sinngemäß jene Regeln, die das Gesetz für ähnliche laufende Verträge vorsieht, etwa für die vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund.

In der Regel setzt eine vorbeugende Unterlassungsklage voraus, dass mit der Rechtsverletzung bereits begonnen wurde. Eine bloße Drohung reicht nur unter besonderen Umständen aus, nämlich wenn das Abwarten zu einem nicht wieder gutzumachenden Schaden führen würde. Ob eine Wiederholung droht, richtet sich danach, ob weitere Eingriffe ernstlich zu befürchten sind, wobei das Verhalten der Gegenseite zu berücksichtigen ist.

Ob Sie vorbeugend auf Unterlassung klagen können, richtet sich danach, was das jeweilige Gesetz vorsieht. Zulässig ist es zum Schutz von Eigentum und ähnlichen Rechten, besonders im Nachbarrecht, und innerhalb bestehender Schuldverhältnisse. Außerhalb von Schuldverhältnissen gibt es diesen Anspruch nur in einzelnen gesetzlich geregelten Fällen.

Eine Klage auf Unterlassung setzt voraus, dass eine Wiederholung droht. Wird der rechtswidrige Zustand dauerhaft beseitigt oder erkennt der Gegner nach Zustellung der Klage sofort außergerichtlich an und zahlt die Kosten, ist im Zweifel keine Wiederholungsgefahr mehr anzunehmen. Dann müssen Sie zeigen, dass trotzdem weitere Eingriffe ernstlich zu befürchten sind.

Manche Rechte erlauben es Ihnen, die Rechtslage allein durch Ihre Erklärung zu verändern, ohne dass jemand mitwirken muss. Damit können Rechte entstehen, sich ändern oder wegfallen. Dazu gehört auch das Recht, von einem Vertrag zurückzutreten.

Nur, wenn ein Gesetz die Behörde dazu ermächtigt. Vereinbarungen, die eine Behörde in ihrer amtlichen Rolle mit einem Bürger über Rechte und Pflichten des öffentlichen Rechts schließt, brauchen eine gesetzliche Grundlage. Fehlt sie, kommt eine wirksame Bindung nicht zustande.

Nicht in allen Fällen. Auch wenn auf einer Seite mehrere Personen beteiligt sind, müssen Rechte wie ein Rücktritt nicht immer von allen und gegen alle geltend gemacht werden. Getrennt geht das, wenn Rechte, Pflichten und Parteirolle aus dem Interesse aller Beteiligten heraus teilbar sind.

Eine Ausschreibung bindet den Auftraggeber ähnlich wie eine Belohnungszusage. Wird das beste Angebot übergangen, kann dem übergangenen Bieter ersetzt werden, was er bei ordnungsgemäßer Vergabe verdient hätte.

Enthält ein Vertrag Elemente mehrerer Vertragsarten, wird er nicht einheitlich einer einzigen Art zugeordnet. Für jede einzelne Pflicht aus dem Vertrag wird vielmehr jene gesetzliche Regelung herangezogen, die sachlich am besten passt.

Ja. Wer eine Förderung erhält, verpflichtet sich im Gegenzug, sich förderungsgerecht zu verhalten; die Förderung ist daher keine bloße Gefälligkeit. Besteht die Förderung darin, dass Personal bereitgestellt wird, handelt dieses Personal im Interesse des Förderers. Für dessen Verhalten muss der Förderer einstehen.

Wo das Gesetz hoheitliches Handeln zwingend vorsieht, darf eine Gemeinde die Pflicht nicht stattdessen in einem Vertrag begründen. Für Grundstücke außerhalb des Gemeindegebiets, die an das Kanalnetz angeschlossen sind, gilt das nicht. Dort handelt die Gemeinde nach Privatrecht.

Nein. Das Recht, einen Vertrag anzufechten, steht nur den Vertragsparteien selbst zu und kann nicht für sich allein übertragen werden. Hat der Kreditnehmer den Vertrag nicht wegen Wuchers angefochten und ist er rechtskräftig zur Rückzahlung verurteilt, können Sie als Pfandschuldner das nicht nachholen.

Ja. Auch nach dem Ende eines Vertrages muss Ihr Vertragspartner sorgfältig mit Ihren Rechtsgütern umgehen. Solche Pflichten bestehen ähnlich wie schon vor dem Vertragsabschluss.

Nein. Ein Dauerschuldverhältnis können Sie im Kern immer aus wichtigem Grund beenden, das gilt grundsätzlich auch für genussrechtsähnliche Veranlagungen. Dieses Recht besteht aber nicht, wenn sich allein jenes Risiko verwirklicht, das Sie als Anleger ohnehin zu tragen haben. Dann können Sie sich auch nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.

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