Kann eine bloße Auskunft des Chefs verbindlich sein?
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 30.03.2022 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Annahme einer Befristung eines Dienstverhältnisses im Zusammenhang mit der Erklärung, dass sich die zu vertretende Mitarbeiterin bis 31. 12. 2006 in Karenz befinde.OGH 8 ObA 79/07m, 03.04.2008
- Hier: Da der über Aufforderung erfolgten Unterfertigung der von der Beklagten vorbereiteten Erklärung keinerlei Diskussionen, Gespräche oder sonstige Umstände vorangingen, aus denen die Beklagte auf einen Willen des Klägers hätte schließen können, auf ihm zustehende Ansprüche zu verzichten, war ein Rechtsgestaltungswillen nicht anzunehmen.OGH 9 ObA 15/02z, 13.03.2002
- Unrichtige "Wissenserklärung".OGH 8 Ob 581/89, 29.06.1989
- Wissenserklärung kann für sich allein keine Wirkungen hervorrufen.OGH 3 Ob 630/86, 10.02.1988
- Hier: "Schriftliche Bestätigung" wird ungeachtet ihrer Formulierung als Ausdruck eines bestimmten Rechtsgestaltungswillens angesehen.OGH 8 Ob 598/87, 08.07.1987
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Änderung der vertraglichen Lehrverpflichtung.OGH 4 Ob 8/82, 08.02.1983
- Hier: Kein Verzicht auf Urlaubsabfindung.OGH 4 Ob 15/82, 16.02.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028344 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 8 ObA 94/21p, 30.03.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 149/20b, 30.09.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 861
- ABGB § 863
- ABGB § 914
- ABGB § 1375
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 19
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Probezeit können beide Seiten das Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen sofort beenden. Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz greift hier nicht, weil er dem Zweck der Probezeit widersprechen würde. Sie müssen daher in der Probezeit mit einer sofortigen Auflösung rechnen.
Beendet der Dienstgeber ein Probedienstverhältnis, weil er von einer ihm vorher nicht mitgeteilten Krankheit erfährt und deshalb annimmt, dass Sie den Anforderungen nicht gewachsen sein werden, liegt darin kein Missbrauch seines Rechts. Voraussetzung ist, dass diese Einschätzung nicht von vornherein unhaltbar ist.