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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.04.2022 · Fall aus Wien

OGH 10 Ob 11/22y

Worum es ging: Kann ich ein ausländisches Urteil hier vollstrecken lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, wenn der Titel ausreichend bestimmt ist. An ausländische Titel werden dabei nicht dieselben strengen Anforderungen gestellt wie an inländische, besonders wenn sie im Herkunftsstaat vollstreckbar sind. Der geschuldete Betrag muss sich aber ohne zusätzliche Wertungsentscheidung berechnen lassen.

Ein im Inland vollstreckbarer Titel liegt auch dann vor, wenn die Prüfung des ausländischen Titels ergibt, dass dieser für Österreich für vollstreckbar zu erklären wäre. Das Gericht prüft das als Vorfrage im Verfahren über den Unterhaltsvorschuss. Eine gesonderte Erklärung ist dafür nicht nötig.

Nein. Ist im Titel nur ein einziger Gesamtbetrag für beide Kinder festgelegt, sind gesonderte Anträge auf Bevorschussung jedenfalls unzulässig. Das gilt unabhängig davon, ob der Betrag ausreichend bestimmt ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 108f EO § 1

Entscheidungstext

32 Absätze, 8.990 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.2022

Geschäftszahl

10Ob11/22y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj P* und des mj D*, beide geboren * 2016, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien – Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirk 10, 1100 Wien, Alfred-Adler-Straße 12) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Vaters Dr. B*, USA, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Dr. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Jänner 2022, GZ 48 R 258/21b, 48 R 259/21z-21, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Döbling vom 15. Juni 2021, GZ 7 Pu 90/21v-6 und 7 Pu 90/21v-7, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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