OGH 10 Ob 11/22y
Worum es ging: Kann ich ein ausländisches Urteil hier vollstrecken lassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, wenn der Titel ausreichend bestimmt ist. An ausländische Titel werden dabei nicht dieselben strengen Anforderungen gestellt wie an inländische, besonders wenn sie im Herkunftsstaat vollstreckbar sind. Der geschuldete Betrag muss sich aber ohne zusätzliche Wertungsentscheidung berechnen lassen.
Ein im Inland vollstreckbarer Titel liegt auch dann vor, wenn die Prüfung des ausländischen Titels ergibt, dass dieser für Österreich für vollstreckbar zu erklären wäre. Das Gericht prüft das als Vorfrage im Verfahren über den Unterhaltsvorschuss. Eine gesonderte Erklärung ist dafür nicht nötig.
Nein. Ist im Titel nur ein einziger Gesamtbetrag für beide Kinder festgelegt, sind gesonderte Anträge auf Bevorschussung jedenfalls unzulässig. Das gilt unabhängig davon, ob der Betrag ausreichend bestimmt ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Döbling, 15.06.2021, 7 Pu 90/21v-6 und 7 Pu 90/21v-7
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 21.01.2022, 48 R 258/21b
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.04.2022
Geschäftszahl
10Ob11/22y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj P* und des mj D*, beide geboren * 2016, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien – Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirk 10, 1100 Wien, Alfred-Adler-Straße 12) wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Vaters Dr. B*, USA, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Dr. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Jänner 2022, GZ 48 R 258/21b, 48 R 259/21z-21, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Döbling vom 15. Juni 2021, GZ 7 Pu 90/21v-6 und 7 Pu 90/21v-7, bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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