EO § 1
Erster Teil
Exekution
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Erster Titel
Exekutionsvoraussetzungen
Exekutionstitel
§ 1.
Die Durchsetzung von Geldforderungen sowie von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen durch gerichtliche Exekution setzt einen Exekutionstitel voraus. Exekutionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Inland errichteten Akte und Urkunden:
1.
Endurteile und andere in Streitsachen ergangene Urteile und Beschlüsse der Zivilgerichte, wenn ein weiterer Rechtszug dagegen ausgeschlossen oder doch ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist;
2.
Zahlungsaufträge, die im Wechselverfahren erlassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, gegen die nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben oder denen vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkannt wurde;
3.
die im Mahnverfahren erlassenen Zahlungsbefehle, welche einem Einspruch nicht mehr unterliegen;
4.
gerichtliche Aufkündigungen eines Bestandvertrages über Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, über Schiffmühlen und auf Schiffen errichtete Bauwerke, wenn gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie unter der gleichen Voraussetzung die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes;
5.
Vergleiche, welche über privatrechtliche Ansprüche vor Zivil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden;
6.
in Verfahren außer Streitsachen ergangene Beschlüsse, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind;
7.
die im Insolvenzverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach § 61 IO vollstreckbar sind;
8.
rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche den Verfall, den erweiterten Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen aussprechen oder über die Einziehung oder die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte (§ 115a StPO), über die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung in Strafsachen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen (§ 65 ARHG, § 52d EU-JZG), über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären;
9.
rechtskräftige Beschlüsse und Entscheidungen der Zivil- und Strafgerichte, wodurch gegen Parteien oder deren Vertreter Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden;
10.
Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über privatrechtliche Ansprüche, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
11.
Bescheide der Versicherungsträger (§ 66 ASGG), mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden;
12.
Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
13.
die über direkte Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;
14.
Entscheidungen der in Z 10 und 12 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte, mit denen Geldstrafen, Geldbußen oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
15.
Vergleiche, welche vor einem Gemeindevermittlungsamte oder vor anderen zur Aufnahme von Vergleichen berufenen öffentlichen Organen abgeschlossen wurden, falls denselben durch die bestehenden Vorschriften die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches beigelegt ist;
16.
die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche;
17.
die in § 3 NO bezeichneten Notariatsakt;
18.
die im Restrukturierungsverfahren ergangenen rechtskräftigen Beschlüsse, mit denen dem Schuldner die Zahlung der Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten (§ 15 Abs. 3 ReO), der Belohnung der Gläubigerschutzverbände (§ 31 Abs. 2 ReO) oder eines Ausgleichs für finanzielle Verluste eines Gläubigers (§ 40 Abs. 5 ReO) aufgetragen wird.
Nutzt ein Miteigentümer mehr als seinen Anteil, kann das Gericht dafür ein Entgelt festsetzen. Das wirkt aber erst ab dem Tag, an dem Sie den Antrag stellen; für die Zeit davor bekommen Sie im Außerstreitverfahren nichts. Aus diesem Beschluss allein können Sie auch nicht vollstrecken.
Nicht unbedingt. Eine unrichtige oder ungenaue Bezeichnung des Mietobjekts in der gerichtlichen Aufkündigung kann nachträglich richtiggestellt werden, sogar noch nach Ihren Einwendungen. Voraussetzung ist, dass Sie von Anfang an nicht zweifeln konnten, welches Objekt gemeint war.
Entscheidet ein Zivilgericht im Streitverfahren über etwas, das ins Exekutionsverfahren gehört, ist sein Urteil nichtig. Sie können diesen Fehler mit einem Rechtsmittel geltend machen. Das gilt auch dann, wenn das Exekutionsverfahren wegen eines Insolvenzverfahrens unterbrochen ist.
Ob ein Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wurde, richtet sich ausschließlich nach dem Verfahrensrecht. Danach beurteilt sich auch, ob der gerichtliche Vergleich als Grundlage für eine Zwangsvollstreckung taugt. Meinen Sie, der Vergleich sei verfahrensrechtlich unwirksam, können Sie beantragen, dass das Verfahren fortgesetzt wird.
Wird vor dem Strafrichter ein Vergleich geschlossen, in dem sich der Angeklagte verpflichtet, innerhalb einer Frist an einen Dritten zu zahlen, kann dieser Dritte den Betrag eintreiben lassen. Er braucht dafür kein eigenes Urteil.
Wenn eine Verwaltungsbehörde bestätigt, dass ihr Bescheid vollstreckbar ist, ist das kein eigener Bescheid, sondern nur eine Beurkundung. Das Gericht ist an diese Bestätigung gebunden. Sie können sie daher im Exekutionsverfahren nicht einfach in Frage stellen.