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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.04.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 13/22k

Worum es ging: Endet mein Arbeitsverhältnis, wenn mein Arbeitgeber stirbt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Stirbt der Arbeitnehmer, endet das Arbeitsverhältnis. Stirbt dagegen der Arbeitgeber, bleibt es im Allgemeinen bestehen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Arbeit ausschließlich und unmittelbar für die Person des Arbeitgebers zu erbringen ist, etwa bei einer Pflegerin oder einem Privatsekretär, oder wenn auch der Arbeitgeber persönliche Leistungen schuldet, wie im Lehrverhältnis.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 529 ZPO § 508a

Entscheidungstext

32 Absätze, 12.418 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.04.2022

Geschäftszahl

9ObA13/22k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) Mag. Dr. Robert Toder (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A* M*, vertreten durch Mag. Andreas Wimmer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagten Parteien 1. R* M*, und 2. A*, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 9.090,07 EUR netto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. November 2021, GZ 12 Ra 100/21v-43, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Juli 2021, GZ 16 Cga 85/19a-39, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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