OGH 9 ObA 13/22k
Worum es ging: Endet mein Arbeitsverhältnis, wenn mein Arbeitgeber stirbt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Stirbt der Arbeitnehmer, endet das Arbeitsverhältnis. Stirbt dagegen der Arbeitgeber, bleibt es im Allgemeinen bestehen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Arbeit ausschließlich und unmittelbar für die Person des Arbeitgebers zu erbringen ist, etwa bei einer Pflegerin oder einem Privatsekretär, oder wenn auch der Arbeitgeber persönliche Leistungen schuldet, wie im Lehrverhältnis.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 30.11.2021, 12 Ra 100/21v-43
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.04.2022
Geschäftszahl
9ObA13/22k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) Mag. Dr. Robert Toder (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A* M*, vertreten durch Mag. Andreas Wimmer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagten Parteien 1. R* M*, und 2. A*, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 9.090,07 EUR netto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. November 2021, GZ 12 Ra 100/21v-43, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Juli 2021, GZ 16 Cga 85/19a-39, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
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