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Endet mein Arbeitsverhältnis, wenn mein Arbeitgeber stirbt?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Erben des Arbeitgebers, Lehrlinge, Pflegekräfte
Stirbt der Arbeitnehmer, endet das Arbeitsverhältnis. Stirbt dagegen der Arbeitgeber, bleibt es im Allgemeinen bestehen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Arbeit ausschließlich und unmittelbar für die Person des Arbeitgebers zu erbringen ist, etwa bei einer Pflegerin oder einem Privatsekretär, oder wenn auch der Arbeitgeber persönliche Leistungen schuldet, wie im Lehrverhältnis.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 27.04.2022 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Das Arbeitsverhältnis wird zwar durch den Tod des Arbeitnehmers, im allgemeinen aber nicht durch den Tod des Arbeitgebers aufgelöst. Nur bei Arbeitsleistungen, die vom Arbeitnehmer ausschließlich und unmittelbar für die Person des Arbeitgebers zu erbringen sind (Pflegerin, Privatsekretär) oder auch der Arbeitgeber persönliche Leistungen zu erbringen hat (Lehrverhältnis) beendet der Tod des Arbeitgebers das Arbeits (Lehr-) Verhältnis.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012213 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Entgeltfortzahlung nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Endet Ihr Arbeitsverhältnis, während Sie krank sind, zahlt der Arbeitgeber das Entgelt weiter. Neue Ansprüche entstehen in dieser Zeit aber nicht mehr: Was erst entstanden wäre, wenn das Arbeitsverhältnis länger gedauert hätte, bleibt unberücksichtigt.

günstig für Arbeitgeber Schockschaden von Angehörigen bei Arbeitsunfällen

Vom Dienstgeber in der Regel nicht. Das Haftungsprivileg bei Arbeitsunfällen schließt auch Schmerzengeld naher Angehöriger aus, die durch den Tod selbst einen Schock erleiden. Der Dienstgeber haftet nur, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat.

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